Vereinbarung Kontingentierung

Die Bedingungen zur Teilnahme am Kontingentierungsverfahren

Teilnahmebedingungen und Verfahrensgrundsätze

In Nordrhein-Westfalen wird zurzeit ein Kontingentierungsverfahren durchgeführt. Mit dieser von den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe unterstützten Initiative der Finanzverwaltung sollten seit dem Veranlagungszeitraum 2010 der zeitgerechte und kontinuierliche Eingang von Jahressteuererklärungen in steuerlich beratenen Fällen optimiert und eine Lösung der Fristenproblematik erreicht werden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 wurden die Steuererklärungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens neu geregelt. Die Finanzverwaltung bietet nunmehr ein Kontingentierungsverfahren nach § 149 Absatz 6 Abgabenordnung an. Das bisherige Verfahren wird dazu modifiziert fortgeführt.

Verfahrensgrundsätze

Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 wurde die gesetzliche Möglichkeit für die Finanzverwaltung geschaffen, aufgrund einer automationsgestützten Zufallsauswahl Steuererklärungen bereits vor Ablauf der Abgabefrist nach § 149 Absatz 3 Abgabenordnung vorab anzufordern.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften, die am Kontingentierungsverfahren teilnehmen, werden von der Zufallsauswahl ausgenommen. Vorabanforderungen nach den Kataloggründen § 149 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1-3 Abgabenordnung sind weiterhin möglich.
Die Bemessung der Kontingente jedes einzelnen teilnehmenden Steuerberaters erfolgt nach der Gesamtzahl der von ihm in Nordrhein-Westfalen abzugebenden Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Feststellungserklärungen. Antragsveranlagungen und Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden jedoch für die Quotenermittlung nicht berücksichtigt.
Maßgeblich sind folgende Stichtage und Quoten (Kontingente), bezogen auf den Mandantenbestand zum Stichtag:

30. September des Folgejahres: 40 Prozent
31. Dezember des Folgejahres:       75 Prozent
28. Februar des Zweitfolgejahres:  100 Prozent

Werden die maßgeblichen Quoten  des Erstfolgejahres nicht erreicht, entscheidet die OFD über den Ausschluss vom Verfahren.

Teilnehmer und Anmeldung

Die Teilnahme ist freiwillig. Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte die den Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln oder Westfalen-Lippe angehören, können in der Zeit vom 1.Januar bis zum 15.Januar eines jeden Jahres bei der Oberfinanzdirektion ihre Teilnahme durch elektronische Übersendung (E-Mail) der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Anmeldedatei erklären.
Es werden nur vollständig ausgefüllte und elektronisch übermittelte Teilnahmeerklärungen berücksichtigt.
An einer Teilnahme Interessierte aus den Bereichen der Steuerberaterkammern Köln und Düsseldorf übersenden die Unterlagen per E-Mail an @email.
An einer Teilnahme Interessierte aus dem Bereich der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe übersenden die Unterlagen per E-Mail @email.
Alle Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte, die ein Teilnahmeformular übermittelt haben, erhalten eine Rückmeldung durch die Oberfinanzdirektion über die Zu- oder Absage zur Teilnahme am Kontingentierungsverfahren..
Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte, die bereits für einen vorangegangenen Veranlagungszeitraum teilgenommen haben, brauchen sich nicht erneut anzumelden.
Mit der Teilnahme verbunden ist die Einwilligung zur Aufnahme des eigenen Namens in eine verwaltungsinterne Liste über die teilnehmenden Steuerberater, Steuerberatungsgesellschaften und Steuerbevollmächtigte und zur Nutzung der Beraternummer für Zwecke dieses Verfahrens (z.B. zur Bestimmung der Kontingente).
Datenschutzhinweis:
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik „Datenschutz) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.

Mandantenlisten (nur für Neuteilnehmer)

Zusätzlich zum Teilnahmeformular ist durch Neuteilnehmende - nach erteilter Zusage auf Anforderung durch die Oberfinanzdirektion - eine vollständige Mandantenliste nach einem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Format elektronisch als xls- oder xlsx-Datei per E-Mail einzureichen. Erst mit elektronischer Zusendung dieser Mandantenliste an die Oberfinanzdirektion kann eine Teilnahme am Kontingentierungsverfahren erfolgen. Insbesondere pdf-Dokumente und eingescannte Listen werden nicht berücksichtigt; eine Teilnahme ist in diesen Fällen nicht möglich. In der Mandantenliste sind die Beraternummer, die Steuernummern und die Namen der Mandanten einzutragen. Die ausgefüllte Mandantenliste ist bis Ende Januar als Datei elektronisch an die Oberfinanzdirektion zu übermitteln.
Beim Erstellen der Mandantenliste sind folgende Aspekte zu beachten:

  • Die Vorabanforderung aufgrund automationsgestützter Zufallsauswahl kann nicht nur für Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- sowie Feststellungserklärungen, sondern auch für die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung erfolgen, obgleich diese bei der Quotenermittlung unberücksichtigt bleiben. In der Mandantenliste sind daher auch die Steuernummern aufzuführen, unter denen Ihr Mandant lediglich zur Umsatzsteuer bzw. Gewerbesteuer veranlagt wird.
     
  • Fälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft werden aufgrund abweichender Fristenregelungen nicht in die Quotenermittlung einbezogen, sind aber dennoch in die Mandantenliste aufzunehmen. Die Beurteilung, ob es sich um einen Fall mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft handelt, wird bei der Auswertung der Mandantenliste durch das Rechenzentrum der Finanzverwaltung vorgenommen.
     
  • Antragsveranlagungsfälle nach § 46 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zählen nicht bei der Quotenermittlung, sind aber in die Liste aufzunehmen. Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung prüft nach durchgeführter Veranlagung, ob ein Fall als Pflicht- oder Antragsveranlagungsfall zu werten ist, und wird bei der Quotenermittlung eine entsprechende Zuordnung vornehmen.
     
  • Durch die Übermittlung der Mandantenliste erklärt der teilnehmende Steuerberater die Vollständigkeit dieser Liste. Die nicht in einer Liste aufgeführten Mandanten gelten als steuerlich unberaten.

Veränderungen des Mandantenbestandes

Spätere Korrekturen der Mandantenliste (zum Beispiel aufgrund von Zu- oder Abgängen von Mandaten) sind dem für den Mandanten zuständigen Finanzamt (nicht der Oberfinanzdirektion) mitzuteilen. Die Finanzverwaltung wird hierfür nach Verarbeitung der Mandantenliste einen Vordruck/eine Dateivorlage zur Verfügung stellen.
Maßgeblich für die Quotenermittlung ist der den nordrhein-westfälischen Finanzämtern bekannte Mandantenbestand. Dieser ergibt sich aus der (einmalig) eingereichten Mandantenliste abzüglich beziehungsweise zuzüglich der den Finanzämtern auf dem dafür vorgesehenen Vordruck gemeldeten Zu- und Abgänge von Mandanten. Meldungen von Zu- und Abgängen sind laufend vorzunehmen.
Um eine ordnungsgemäße Verarbeitung der Änderungsmitteilungen durch die Finanzämter zu ermöglichen, müssen die Mitteilungen zehn Tage vor dem jeweiligen Quotenstichtag dort vorliegen.

Quotenermittlung

Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung wird zu den Stichtagen 30. September, 31. Dezember und 28. Februar ermitteln, ob die Teilnehmer die Kontingente erfüllt haben. Die Oberfinanzdirektion informiert die Teilnehmenden zwei bis drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Stichtages über die erreichten Quoten und steht für eventuelle Rückfragen zur Verfügung. Auf Anfrage ist die Oberfinanzdirektion gerne bereit, innerhalb von zwei Wochennach Bekanntgabe der Quotenmitteilung die Richtigkeit der Berechnung und ihrer Grundlagen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Bitte richten Sie derartige Anfragen ausschließlich per E-Mail an die bekannten Postfächer der Oberfinanzdirektion (siehe oben).

Erfüllt ein Teilnehmer die Quoten zu einem Stichtag nicht, wird ihm dies mitgeteilt. Bei mehrmaligen Quotenverfehlungen kann die Oberfinanzdirektion den Ausschluss vom Verfahren prüfen.