Geldwäscheprävention
Seit dem 01. Januar 2020 gehören Lohnsteuerhilfevereine zum Kreis der Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und haben somit neue Aufgaben zur Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen. In Nordrhein-Westfalen tätige Lohnsteuerhilfevereine unterliegen damit der Aufsicht der Oberfinanzdirektion.
Als Aufsichtsbehörde stellen wir Ihnen die nachfolgenden Informationen zur Verfügung:
Annahme von Hinweisen nach dem Geldwäschegesetz (GwG)
Allgemeine Informationen zum Geldwäschegesetz für Lohnsteuerhilfevereine