Regelaltersgrenze / Besondere Altersgrenze

Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der Regelaltersgrenze / Besondere Altersgrenze.


Verbeamtete Personen treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Grundsätzlich ist dies die Regelaltersgrenze nach § 31 Abs. 2 Landesbeamtengesetz NRW. Für Lehrkräfte, Hochschullehrkräfte, verbeamtete Personen im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie verbeamtete Personen im Einsatzdienst der Feuerwehren gelten besondere Altersgrenzen.

Die maßgebliche Regelaltersgrenze ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Jahrgang

Anhebung um Monate

Altersgrenze
Jahre + Monate

bis 1946

-

65

1947

1

65 + 1

1948

2

65 + 2

1949

3

65 + 3

1950

4

65 + 4

1951

5

65 + 5

1952

6

65 + 6

1953

7

65 + 7

1954

8

65 + 8

1955

9

65 + 9

1956

10

65 + 10

1957

11

65 + 11

1958

12

66

1959

14

66 + 2

1960

16

66 + 4

1961

18

66 + 6

1962

20

66 + 8

1963

22

66 + 10

ab 1964

24

67

 

 

Beispiel:
geboren: 15.08.1954
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2020

Folgende Laufbahnen treten mit Erreichen der nachstehenden besonderen Altersgrenzen in den Ruhestand:

Lehrkräfte

treten mit Ablauf des Schulhalbjahres (31.01. bzw. 31.07.) in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen (siehe Tabelle))

Beispiel:
geboren: 15.08.1954
Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31.07.2020

Wurde in der Zeit nach dem 31.12.2003 bis zum 01.04.2009 Altersteilzeit/Altersurlaub angetreten, verbleibt es bei der bis 31.03.2009 maßgeblichen Altersgrenze (Ablauf des Schulhalbjahres in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

Hochschullehrkräfte

treten mit Ablauf der Vorlesungszeit in den Ruhestand, in der sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen (28.02. bzw. 31.07.) (Siehe Tabelle).

Fällt der Monat, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze (Regelaltersgrenze) erreichen, in einen vorlesungsfreien Monat, treten sie mit Ablauf dieses Monats in den Ruhestand.

Verbeamtete Personen im Polizeivollzugsdienst:

treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird.

Bei 25 Dienstjahren im Wechselschichtdienst treten sie mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das 61. Lebensjahr vollendet wird.

Verbeamtete Personen im Justizvollzugsdienst:

treten mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand

Verbeamtete Personen des technischen Aufsichtsdienstes in untertägigen Bergwerksbetrieben

treten mit Ablauf des Monats, in dem das 62. Lebensjahr vollendet wird, in den Ruhestand
(gültig seit 01.07.2016)

Verbeamtete Personen in den Feuerwehren

Verbeamtete Personen in den Feuerwehren treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das 61. Lebensjahr vollendet wird. 

Verbeamtete Personen des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 1968 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für verbeamtete Personen, die nach dem 31. Dezember 1967 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr

Anhebung um Monate

auf Alter Jahre + Monate

1968

3

60 + 3

1969

6

60 + 6

1970

9

60 + 9

1971

12

61 + 0