Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Online-Antragsverfahren
FAQ - Zugang zum Online-Antragsverfahren
Um eine reibungslose Nutzung des Online-Antragsverfahrens zu gewährleisten, wird die Bearbeitung über den Microsoft Edge Browser oder den Firefox von Mozilla empfohlen.
Sofern die vierwöchige Frist überschritten wurde, muss das Benutzerkonto durch das LBV NRW zurückgesetzt werden.
Bei Verlust der persönlichen PIN ist eine neue Registrierung erforderlich. Alle bis zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten bleiben hierbei erhalten.
Beim Verlust des Zertifikats und sonstigen Problemen bei der Anmeldung ist eine neue Registrierung erforderlich. Alle bis zu diesem Zeitpunkt gespeicherten Daten bleiben hierbei erhalten.
FAQ - Ausfüllen des Antrags
Alle anspruchsberechtigten Beamtinnen und Beamte können einen wiederholten Antrag frühestens nach drei Jahren stellen. In besonders begründeten Fällen kann eine Versorgungsauskunft auch in kürzerem Zeitabstand erteilt werden.
Bei einer Versorgungsauskunft dürfen maximal zwei Zeitpunkte für den voraussichtlichen Beginn des Ruhestandes ausgewählt werden.
Bei einer Versorgungsauskunft dürfen maximal zwei Zeitpunkte für den voraussichtlichen Beginn des Ruhestandes ausgewählt werden.
Sind Beitragszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung vorhanden, senden Sie bitte einen Versicherungsverlauf direkt an das LBV, da diese bei der Prüfung ggf. berücksichtigt werden können. Die Prüfung auf abschlagsfreie Versorgung mit Ablauf des 65. Lebensjahres erfolgt durch das LBV NRW.
Nein, die Regelaltersgrenze richtet sich nach Ihrem Geburtsjahrgang.
Durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DRModG NRW) am 01.07.2016 sind auch Zeiten, die vor dem 17. Lebensjahr liegen, ruhegehaltfähig.
Da bei einigen Laufbahnen bestimmte Ausbildungszeiten ggf. ruhegehaltfähig sind, sollten Zeiträume ab dem 14. Lebensjahr grundsätzlich angegeben werden.
Da bei einigen Laufbahnen bestimmte Ausbildungszeiten ggf. ruhegehaltfähig sind, sollten Zeiträume ab dem 14. Lebensjahr grundsätzlich angegeben werden.
Nein, Zeiträume des Mutterschutzes müssen nicht gesondert angegeben werden.
Mini-Jobs werden grundsätzlich nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt und haben somit keine Auswirkung auf die Versorgungsauskunft. Bei Eintritt in den Ruhestand sind sie jedoch im Rahmen der Prüfung eines eventuellen Rentenanspruchs zu berücksichtigen und dann anzugeben.
In einigen Fällen kann es dazu kommen, dass die Erteilung einer Versorgungsauskunft hinfällig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten sind oder aus anderen Gründen auf die Versorgungsauskunft verzichten. Sofern die Antragsdaten bereits bei der Personalakten führenden Dienststelle vorliegen, können diese durch das LBV NRW unter Angabe einer Begründung gelöscht werden.
Dazu können Sie entweder das Kontaktformular nutzen oder uns telefonisch unter der Telefonnummer 0211/6023-05 kontaktieren.
Dazu können Sie entweder das Kontaktformular nutzen oder uns telefonisch unter der Telefonnummer 0211/6023-05 kontaktieren.
Verbeamtete Personen an Universitätskliniken die während der aktiven Dienstzeit keine Bezüge vom LBV NRW erhalten, nehmen nicht am Online-Antragsverfahren Versorgungsauskunft teil. Bei diesem Personenkreis bleibt der bisherige Antragsweg unverändert. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Dienststelle.
Lehrkräfte an Ersatzschulen die während der aktiven Dienstzeit keine Bezüge vom LBV NRW erhalten, nehmen nicht am Online-Antragsverfahren Versorgungsauskunft teil. Bei diesem Personenkreis bleibt der bisherige Antragsweg unverändert. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihre Dienststelle.