Belastungsgrenze


Die Belastungsgrenze begrenzt die finanziellen Belastungen der Beihilfeberechtigten.
Für die entstandenen Aufwendungen, dürfen

  • der Eigenanteil zahntechnischer Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 7 BVO) und
  • die Selbstbehalte bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen (z. B. 2 Bett-Zimmer, Chefarztbehandlung) im Krankenhaus (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO)

im Kalenderjahr insgesamt 2% der Bruttojahresdienstbezüge oder Bruttojahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen des Beihilfeberechtigten des vorangegangenen Kalenderjahres nicht überschreiten (Rechtsgrundlage § 15 BVO).
Die Feststellung dieser Belastungsgrenze erfolgt durch die Beihilfestelle. Wird die Belastungsgrenze überschritten, sind für das betreffende Kalenderjahr keine weiteren Selbstbehalte in Abzug zu bringen.

Die Belastungsgrenze beinhaltete bis 31.12.2021 ebenfalls die Kostendämpfungspauschale und hatte eine Höhe von 1,5 %. Des Weiteren ist die weitere Belastungsgrenze für ärztlich verordnete nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zum 01.01.2022 entfallen.