Abschlagszahlungen zu pflegebedingten Aufwendungen
Sie können auf Antrag die Zahlung einer vorläufigen Beihilfe (Abschlag) zu den Kosten der dauernden Pflegearten Pflegegeld und vollstationärer Pflege erhalten. Diese vorläufige Beihilfe wird für die Dauer von sechs Monaten gezahlt.
Nach Erhalt der letzten Zahlung beantragen Sie bitte förmlich per Beihilfeantrag eine Beihilfe für den Zeitraum für den die vorläufige Beihilfe gezahlt wurde und gleichzeitig erneut die Zahlung einer vorläufigen Beihilfe.
Andernfalls endet die laufende vorläufige Beihilfezahlung.
Abschlagszahlung ab 01.01.2025
Ab dem 01.01.2025 beträgt die Abschlagsdauer im Rahmen der häuslichen Pflege (Pflegegeld), bei stationärer Pflege sowie im Rahmen des Wohngruppenzuschlags jeweils zwölf Monate. Die Dauer des Abschlags, der bis einschließlich zum 31.12.2024 beantragt wurde, beträgt bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes sechs Monate, auch wenn sich der Bewilligungszeitraum noch bis in das Kalenderjahr 2025 erstreckt. Sofern Sie im Kalenderjahr 2025 nach dem entsprechenden Bewilligungszeitraum einen neuen Abschlag beantragen, wird dieser für zwölf Monate gewährt.
Möchten Sie weiterhin die Möglichkeit des Abschlagsverfahrens nutzen, weise ich vorsorglich daraufhin, dass eine Beihilfe zum Pflegezuschlag, bei der häuslichen Pflege (ab PG 4), erst bei der endgültigen Festsetzung erbracht wird (Nachrangigkeitsprinzip der Beihilfe).