Beurlaubung/Elternzeit/Pflegezeit
Während der Zeit einer
- Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen nach § 64 LBG,
- der Pflegezeit nach § 67 LBG,
- der Elternzeit nach § 74 Absatz 2 LBG bleibt Ihr eigener Beihilfeanspruch bestehen,
es sei denn,
- Sie werden berücksichtigungsfähige Person bei einem Angehörigen mit gleichwertigem Beihilfeanspruch (Beamter oder privat versicherter Angestellter) oder
- es besteht ein Anspruch über den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner auf Familienversicherung (§ 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch -SGB V-).
In der Regel wird ein Anspruch auf Familienversicherung über den Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner eher im Zusammenhang mit einer Beurlaubung nach § 64 LBG, weniger im Falle
der Elternzeit nach § 74 Absatz 2 LBG entstehen.
Als berücksichtigungsfähiger Angehöriger (Ehegatte/eingetragener Lebenspartner) eines Beihilfeberechtigten ist für den Beurlaubten eine ausreichende Fürsorge im Krankheits-,
Geburts- und Todesfall über den Beihilfeberechtigten sichergestellt. Auch in den Fällen, in denen der Beurlaubte über seinen in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner aus dieser Versicherung beitragsfreiLeistungen erhalten kann (Familienversicherung nach § 10 SGB V), sieht der Gesetzgeber einen ausreichenden Schutz gewährleistet mit der Folge, dass ein Beihilfeanspruch entfällt.
Beihilfeanspruch bei gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung:
Obige Regelungen gelten auch, wenn während der Beurlaubung, der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit aus-geübt wird.
Wird während der Beurlaubung der Eltern- oder Pflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung mit mindes-tens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ausgeübt, bleibt der eigene Beihilfeanspruch bestehen.
Von den o.a. Regelungen sind auch die Ansprüche des Beihilfeberechtigten für seine berücksichtigungsfähigen Kinder betroffen.
Für Rückfragen -ggf. telefonisch- steht Ihnen Ihre Beihilfenstelle zur Verfügung.
Zur besseren Übersicht über die Regelungen während der Beurlaubung bzw. der Elternzeit finden Sie hier eine tabellarische Übersicht.