Beispiel für die fiktive Berechnung eines Ruhegehaltes
1. Grunddaten
Beamtin/Beamter erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A12 Stufe 12, Familienstand: verheiratet, Ehegatte ist nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, ein Kind für das Kindergeld und der kinderbezogene Familienzuschlag gewährt wird.
Die Beamtin/der Beamte geht nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit Ablauf des 31.01.2020 in den Ruhestand (=Ruhestandsbeginn 01.02.2020).
Nach der Versorgungsberechnung beträgt der Ruhegehaltssatz 71,75%.
2. Ruhegehaltfähige Dienstbezüge - Stand 01.01.2020 -
(weitere Einzelheiten dazu siehe Abschnitt A Tz. 1.1 des Merkblattes Ruhegehalt)
Grundgehalt Besoldungsgruppe A12, Stufe 12 |
4.884,92 € |
Familienzuschlag Stufe 1 |
146,46 € |
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge insgesamt multipliziert mit dem Absenkungsfaktor 0,99349 (siehe Nr. 4) |
5.031,38 € |
Für Ihre persönliche fiktive Berechnung können Sie alle notwendigen Daten aus Ihrer aktuellen Bezügemitteilung entnehmen.
Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge sind:
-
das Grundgehalt, das nach dem Besoldungsrecht zuletzt zugestanden hat,
-
der Familienzuschlag der Stufe 1 (nähere Informationen zur Gewährung des Familienzuschlags finden Sie hier),
-
zuletzt zugestandene sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind (z. B. Amts- und ruhegehaltfähige Stellenzulagen).
Bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bleiben z. B.
unberücksichtigt:
-
vermögenswirksame Leistungen sowie
-
das Kindergeld,
-
kinderbezogene Anteile des Familienzuschlags,
-
eine Mehrarbeitsvergütung und
-
die Ministerialzulage.
Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die vollen Dienstbezüge maßgebend.
3. Berechnung des Ruhegehaltes
Ruhegehaltssatz |
x |
ruhegehaltfähige Dienstbezüge |
= |
Ruhegehalt |
71,75% |
x |
4.998,63 € |
= |
3.586,52 € |
Wurde zu Lasten einer Beamtin bzw. eines Beamten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, ist nach dem Eintritt in den Ruhestand das Ruhegehalt zu kürzen (§ 57 BeamtVG). Soweit Ihre Versorgungsanwartschaft bereits mit einem Versorgungsausgleich belastet ist oder künftig belastet werden sollte, ist das Ruhegehalt an dieser Stelle um den jeweils aktuellen Kürzungsbetrag zu mindern. Der vom Familiengericht festgesetzte Ausgleichsbetrag erhöht sich im Verhältnis wie die Bezüge bei jeder Besoldungsanpassung.
Zu dem ermittelten Betrag sind für ein Kind noch hinzurechnen:
-
der Kinderanteil des Familienzuschlags von der Stufe 2 und
-
das Kindergeld
4. Absenkungsfaktor
Zum 01.01.2017 ist die frühere jährliche Sonderzahlung für aktive Beamte in die laufenden Bezüge eingerechnet worden. Da die frühere jährliche Sonderzahlung für die Versorgungsberechtigten jedoch geringer war als für aktive Beamtinnen und Beamte, sind die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit entsprechenden Faktoren abzusenken.
Besoldungsgruppe | Absenkungsfaktor |
---|---|
A5 - A6 | 1,00000 |
A7 - A8 | 0,99518 |
Alle übrigen Besoldungsgruppen | 0,99349 |
5. Versteuerung
Der jeweilige Versorgungsbezug unterliegt (ohne Kindergeld) der Steuerpflicht. Für die Höhe dieser Abzüge sind neben dem Versorgungsempfängerfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag die individuellen Steuermerkmale (Steuerklasse/Freibetrag) zugrunde zu legen.