Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
Beihilfefähig sind die Honorarkosten des Zahnarztes, soweit diese im Einklang mit der Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ) berechnet wurden. Im Regelfall sind die Gebührensätze der GOZ bis zum 2,3fachen Satz der Gebührenordnung beihilfefähig. Liegt eine ausreichende medizinische Begründung vor, können die Kosten bis zum 3,5fachen Satz berücksichtigt werden. Andere beihilferechtliche Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn mit dem Zahnarzt eine Honorarvereinbarung (Abdingung) getroffen wurde.
Zahntechnische Leistungen (§ 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte) sind bei der Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Suprakonstruktionen in Höhe von 70% beihilfefähig. Auf diesen beihilfefähigen Betrag wird der personenbezogene Bemessungssatz angewendet. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz wird also im Regelfall von 70 % der beihilfefähigen Laborkosten eine Beihilfe von z. B. 50 oder 70% ausgezahlt.
Mehraufwendungen für Verblendungen (einschließlich Vollkeramikkronen bzw. – brücken, zum Beispiel im Cerec-Verfahren) sind im angemessenen Umfang beihilfefähig.
In der Zahnarztpraxis verwendete konfektionierte Materialien, auch Abform- und Abdruckmaterial sind beihilfefähig.
Fügen Sie der Zahnarztrechnung bitte immer die dazugehörigen Material- und Laborkostenrechnungen bei.
Weitere beihilferechtliche Hinweise zum zahnärztlichen Gebührenrecht sind in Anlage 7 zur BVO aufgeführt.
Implantatversorgung
Aufwendungen für implantologische Leistungen sind für höchstens zehn Implantate pauschal bis zu 1.000 EUR je Implantat beihilfefähig. Bereits durch vorhandene Implantatversorgungen ersetzte Zähne, für die eine Beihilfe gezahlt wurde, sind auf die Höchstzahl von zehnImplantaten anzurechnen.
Mit dem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Leistungen einschließlich notwendiger Anästhesie und der Kosten u. a. für die Implantate selbst, die Implantataufbauten, die implantatbedingten Verbindungselemente, Implantatprovisorien, notwendige Instrumente (z. B. Bohrer, Fräsen), Membranen und Membrannägel, Knochen- und Knochenersatzmaterial, Nahtmaterial, Röntgenleistungen, Computertomographie und Anästhetika abgegolten.
Die Kosten der Suprakonstruktion sind daneben beihilfefähig.
Eine darüber hinausgehende Beihilfezahlung ist nicht möglich.
Unter sehr engen Voraussetzungen (z. B. implantatbasierter Zahnersatz im zahnlosen Kiefer) sind die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für eine Implantatversorgung beihilfefähig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und die Angemessenheit der Kosten anerkannt hat (Voranerkennungsverfahren). In diesen Fällen ist es unumgänglich, der Beihilfestelle einen Heil- und Kostenplan vorzulegen. Vorsorglich sollte dem Heil- und Kostenplan eine Schweigepflichtentbindungserklärung (ein entsprechendes Formular kann angefordert werden) beigefügt werden.
In den Indikationsfällen ist eine zahlenmäßige Begrenzung der anzuerkennenden Implantate nicht vorgesehen, sondern den Untersuchungsergebnissen des amtsärztlichen Dienstes zu folgen.
Bei Reparaturen sind neben den Kosten für die Suprakonstruktion bis zu 400 EUR je Implantat - höchstens jedoch die tatsächlichen Kosten - beihilfefähig.
Beihilfefähig sind vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO), zu denen auch Körperersatzstücke, Kontrollgeräte sowie Apparate zur Selbstbehandlung rechnen, sowie die Aufwendungen für Anschaffung und Reparatur. Für den Betrieb und die Pflege von Hilfsmitteln kann nur der Betrag, der 100 EUR im Kalenderjahr übersteigt, als beihilfefähig anerkannt werden.
Mietgebühren sowie Fall- oder Versorgungspauschalen sind beihilfefähig, soweit sie insgesamt nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten bei Kauf des Hilfsmittels sind. Für die regelmäßig in der Miete sowie Fall- oder Versorgungspauschalen enthaltenen Aufwendungen für Betrieb und Pflege von Hilfsmitteln ist bei volljährigen Personen pauschal ein Betrag in Höhe von 100 EUR vom beihilfefähigen Betrag in Abzug zu bringen.
Hilfsmittel, die auch von anderen als der erkrankten Person oder auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können (z. B. Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen, Standfahrrad/Fahrradergometer, Kosten eines Personenkraftwagens einschließlich behindertengerechter Um- und Einbauten und dgl.) sind nicht beihilfefähig.
Eine Liste von Hilfsmitteln, die – ärztlich verordnet – ohne vorherige Anerkennung beihilfefähig sind, ist nachfolgend aufgeführt.
Hilfsmittel, die folgend nicht aufgelistet sind oder nicht im Hilfsmittelkatalog der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit einer Hilfsmittelnummer verzeichnet sind und deren Kosten 1.000 EUR übersteigen, sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Übersteigen diese Kosten 10.000 EUR ist die Zustimmung des Ministeriums der Finanzen erforderlich.
Folgende ärztlich verordnete Hilfsmittel sind ohne vorherige Anerkennung dem Grunde nach beihilfefähig:
Atemmonitor,
Beatmungsgeräte,
Blindenführhunde einschl. Geschirr, Leine, Halsband und Maulkorb,
Blindenstöcke,
Blutdruckmessgeräte*,
Bruchbänder,
CPAP-Gerät,
Defibrillatorwesten,
Ernährungspumpen,
Fußeinlagen,
Gipsbetten,
Gehwagen,
Gummistrümpfe,
Heimdialysegeräte,
Herzschrittmacher + Kontrollgerät,
Hilfsgeräte (für Schwerstbehinderte, Ohnhänder u. a.),
Hörhilfen, Hörbrillen*
Inhalationsapparate,
Infusionspumpen,
Injektionsspritzen und –nadeln,
Insulin-Dosiergeräte,
Katheter,
Kniekappen,
Knöchel- und Gelenkstützen,
Körperersatzstücke (z. B. Perücken*),
Kopfschützer,
Korrekturschienen,
Krankenfahrstühle,
Krankenheber,
Krankenstöcke (einschl. Gehbänkchen mit Zubehör),
Krücken,
Leibbinden,
Perücken*
Pflegebett in behindertengerechter Ausstattung,
Polarimeter,
Reflektometer,
Reizstromgeräte zur Behandlung der Skoliosebehandlung,
Orthopädische Maßschuhe, die nicht serienmäßig herstellbar sind,
Sehhilfen,
Spastikerhilfen (auch Übungsgeräte),
Sprechhilfen (auch elektronische),
Sprechkanülen,
Stützapparate,
Stumpfstrümpfe und Narbenschützer,
Suspensorien,
Ultraschallvernebler,
Vibrationstrainer bei Taubheit,
Wasser- und Luftkissen,
Wechsel-Druckgeräte.
*= Beihilfefähigkeit durch Höchstbeträge begrenzt: Hörgeräte je Ohr 1500 EUR, Perücken 800 EUR (Neu- und Ersatzbeschaffungen von Perücken sind nur unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig. Bitte erfragen Sie diese bei Ihrer Beihilfestelle), Blutdruckmessgerät 50 EUR, Blutzuckerteststreifen (Glucoseteststreifen) 0,70 EUR je Stück.
Zu ärztlich verordneten Brillengläsern wird eine Beihilfe gezahlt. Aufwendungen für die Ersatz- oder Folgebeschaffung einer Brille oder von Kontaktlinsen sind grundsätzlich auch dann beihilfefähig, wenn die Refraktionsbestimmung durch einen Optiker vorgenommen wurde. Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 EUR beihilfefähig. Von dieser Regelung erfasst ist jede Beschaffung von Brillengläsern oder Kontaktlinsen, die nicht Erstbeschaffung ist.
Aufwendungen für Brillengestelle sind bis zu einem Betrag von 70 EUR beihilfefähig.
Besonderheiten - wie z. B. Tönung oder Entspiegelung der Gläser bzw. Kunststoff - bedürfen immer einer ärztlichen Verordnung mit entsprechender medizinischer Begründung. Mehraufwendungen für höherbrechende Gläser sind ab sechs Dioptrien beihilfefähig.
Aus der Rechnung Ihres Optikers müssen der Grundpreis mineralischer Gläser und die Kosten der jeweiligen Sonderleistung hervorgehen. Sofern dies nicht aus der Rechnung hervorgeht, ist die Vorlage eines ausgefüllten Optikerformblattes notwendig.
Einschleifkosten für Brillengläser, die beihilferechtlich berücksichtigt werden, sind bis zu einem Betrag von 25 EUR je Glas beihilfefähig. Die Aufwendungen für die Dickenreduzierung von Brillengläsern sind nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für die Ersatzbeschaffung einer Sehhilfe (auch Ersatz beider Gläser z. B. wegen Beschädigung) für Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind allerdings nur beihilfefähig, wenn eine Änderung der Sehschärfe um mindestens 0,5 Dioptrien (nur sphärischer Wert) vorliegt. Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn z. B. die Werte für ein Auge um 0,25 Dioptrien zugenommen und für das andere Auge um 0,25 Dioptrien abgenommen haben oder bei Kurzsichtigkeit sich die Sehschärfe (Visus) um mindestens 20 Prozentpunkte verbessert.
Ohne eine solche Sehschärfenänderung sind die Aufwendungen für eine Ersatzbeschaffung von Sehhilfen dann beihilfefähig, wenn seit der letzten beihilfefähigen Beschaffung einer Sehhilfe eine Frist von drei Jahren verstrichen ist. Bei weichen Kontaktlinsen verkürzt sich diese Frist auf zwei Jahre. Die beihilfefähigen Aufwendungen sind in diesem Fall auf max. 170 EUR je weicher Kontaktlinse und 220 EUR je Brillenglas beschränkt, wobei auch hierbei die o. g. Einschränkungen hinsichtlich der Kosten der Brille bzw. der Gläser gelten.
Kontaktlinsen (Haftschalen) können nur anerkannt werden, wenn eine Korrektur des Sehfehlers durch eine Brille nicht oder nicht ausreichend erreicht werden kann. Diese Voraussetzung ist nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen erfüllt. Sind Kontaktlinsen angeschafft worden, obwohl eine Brille als ausreichende Sehhilfe anzusehen ist, sind nur Kosten in Höhe der Aufwendungen für entsprechende Brillengläser beihilfefähig. Eine Ersatzbeschaffung bei gleichbleibender Sehschärfe ist nur bei weichen Kontaktlinsen nach Ablauf von zwei Jahren beihilfefähig. Aufwendungen für Kurzzeitlinsen (z. B. Einmallinsen) sowie für Pflege- und Reinigungsmittel sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.
Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für die Beförderung des Erkrankten und, falls erforderlich, einer Begleitperson bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen (z. B. Fahrten mit der deutschen Bahn mit Sparpreis 25 entsprechend 25 % Rabatt). Gepäckbeförderungskosten sind daneben nicht gesondert beihilfefähig.
Unter Beachtung der folgenden Ausschlussgründe sind Aufwendungen für die Benutzung einer Taxe, eines Krankenwagens, Rettungshubschraubers oder Kraftwagens der beihilfeberechtigten Person oder eines Familienangehörigen beihilfefähig, wenn ärztlicherseits bescheinigt wird, dass wegen des Gesundheitszustandes der erkrankten Person ein anderes Beförderungsmittel nicht benutzt werden konnte. Achten Sie immer auf die Vorlage der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung.
Wird bei medizinischer Notwendigkeit einer Taxe oder eines Krankenwagens der Kraftwagen der beihilfeberechtigten Person oder eines Familienangehörigen (nicht eines Bekannten oder Nachbarn) für Fahrten der erkrankten Person benutzt, sind die entstandenen Aufwendungen, unabhängig von der Zahl der beförderten Personen und dem Umfang des mitgeführten Gepäcks, bis 0,35 EUR je gefahrenen Kilometer beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind z. B. Aufwendungen für:
die Mitnahme weiterer Personen bei Benutzung privater Personenkraftwagen,
die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Wohn-, Behandlungs- oder Aufenthaltsort und in deren Nahbereich bei einfachen Entfernungen bis zu 30 Kilometern,
die Mehrkosten für Hin- und Rückfahrten zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung nach objektiven Gesichtspunkten mit gleicher Erfolgsaussicht möglich wäre.