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18.06.2014
Verfassungsgerichtshof berät über Besoldungsanpassung
Der VGH hat heute über die Rechtmäßigkeit einer gestaffelten Tarifanpassung für 2013 und 2014 bei Beamtinnen und Beamten verhandelt.
Dazu erklärte Finanzminister Norbert Walter-Borjans:
„Der Landesregierung wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung umfassend darzulegen. Sie ist davon überzeugt, dass die in dem Besoldungs-und Versorgungs- anpassungsgesetz 2013/2014 vorgenommene gestaffelte Anpassung sozial gerecht ist und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2020 auch für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden und durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Schuldenbremse und einer Reihe weiterer Gründe war die Landesregierung gehalten, einen Konsolidierungspfad vorzuschlagen und auch einzuhalten. Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Ermessensspielraum. Hiervon hat der Gesetzgeber nach einem umfassenden Abwägungsprozess mit dem vorliegenden Besoldungs-und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs bleibt im Übrigen abzuwarten.“
Dazu erklärte Finanzminister Norbert Walter-Borjans:
„Der Landesregierung wurde in der mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 vor dem Verfassungsgerichtshof in Münster Gelegenheit gegeben, ihre Auffassung umfassend darzulegen. Sie ist davon überzeugt, dass die in dem Besoldungs-und Versorgungs- anpassungsgesetz 2013/2014 vorgenommene gestaffelte Anpassung sozial gerecht ist und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2020 auch für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden und durch das Grundgesetz vorgeschriebenen Schuldenbremse und einer Reihe weiterer Gründe war die Landesregierung gehalten, einen Konsolidierungspfad vorzuschlagen und auch einzuhalten. Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Ermessensspielraum. Hiervon hat der Gesetzgeber nach einem umfassenden Abwägungsprozess mit dem vorliegenden Besoldungs-und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 in zulässiger Weise Gebrauch gemacht.
Das Urteil des Verfassungsgerichtshofs bleibt im Übrigen abzuwarten.“