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Höhere Steuerentlastung für Alleinerziehende
Im Rahmen des Konjunkturpakets zur Abfederung der Folgen der Corona-Pandemie werden auch alleinerziehende Mütter und Väter steuerlich stärker entlastet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt – er steigt von bisher 1.908 Euro auf 4.008 Euro. Die Änderung gilt ab dem 1. Juli 2020 für das erste zu begünstigende Kind.
Die nordrhein-westfälischen Finanzämter berücksichtigen den Erhöhungsbetrag automatisch, sodass alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Antrag stellen müssen. Somit können die Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits rückwirkend ab Juli 2020 berücksichtigen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II wünschen, setzt die Berücksichtigung dagegen einen entsprechenden Antrag des/der Alleinerziehenden voraus.
Alleinerziehende mit einem steuerpflichtigen Einkommen, die nicht Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind, können diesen Erhöhungsbetrag – wie den bisherigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.
Die nordrhein-westfälischen Finanzämter berücksichtigen den Erhöhungsbetrag automatisch, sodass alleinerziehende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Antrag stellen müssen. Somit können die Arbeitgeber die Steuerermäßigung bereits rückwirkend ab Juli 2020 berücksichtigen.
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig eine Lohnversteuerung nach der Steuerklasse II wünschen, setzt die Berücksichtigung dagegen einen entsprechenden Antrag des/der Alleinerziehenden voraus.
Alleinerziehende mit einem steuerpflichtigen Einkommen, die nicht Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer sind, können diesen Erhöhungsbetrag – wie den bisherigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – bei der Einkommensteuererklärung geltend machen.