Informationen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer
- eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw.
- von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Wann liegt bewertungsrechtlich ein „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ vor?
Entscheidend dafür, ob ein Wirtschaftsgut (z.B. Grund und Boden, Gebäude(-teile), Betriebsmittel) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist, ist der dem Wirtschaftsgut zukommende Zweck am Bewertungsstichtag 1. Januar 2022.
Nicht mehr oder derzeit nicht genutzte land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgüter sind bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen (z.B. leerstehender Rinderstall oder stillgelegte Flächen). Auch eine einzelne land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Fläche reicht aus, um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Erst wenn eine anderweitige Zweckbestimmung eingetreten ist, liegt Grundvermögen vor.
Die ertragssteuerliche Beurteilung, z.B. ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt, ist nicht maßgeblich.
Zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile sowie zu anderen außerbetrieblichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile (zum Beispiel ein gewerblicher Hofladen) werden nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Sie werden nun dem Grundvermögen zugeordnet. Entsprechend sind für diese Gebäude und Gebäudeteile gesonderte Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts einzureichen.
Sie haben im Jahr 2022 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts mit näheren Informationen und gegebenenfalls einem zusätzlichen Aktenzeichen für das Wohngebäude erhalten.
Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.
Hinweis: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.
Erklärtes Ziel von Bund und Ländern bei der Umsetzung der Grundsteuerreform ist die Aufkommensneutralität. Das Grundsteueraufkommen in den einzelnen Kommunen soll nach der Reform in etwa so hoch sein, wie vor der Reform.
Die nun veröffentlichten Referenzwerte bilden diese Aufkommensneutralität auf Ebene der jeweiligen Kommune ab. Das bedeutet im Einzelnen, dass die Bürgerinnen und Bürger zwar mehr, weniger oder gleichbleibend belastet sein können, es jedoch im Gesamten der Höhe nach zu keiner Veränderung des Grundsteueraufkommens im Vergleich zum Vorjahr kommen würde.
Hinweis: Die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze wurden berechnet, sind aber nicht bindend, weil die Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung eigenständig die Hebesätze zur Grundsteuer festlegen.
Die Finanzverwaltung hat die aufkommensneutralen Hebesätze für jede Kommune ermittelt.
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind die Angaben zur Grundsteuer A.
Für alle Grundstücke mit oder ohne Gebäude, aber ohne land- und forstwirtschaftliche Betriebe, sind die Angaben zur Grundsteuer B relevant.
Darüber hinaus gibt es zwei weitere Datensätze, falls die Kommune künftig von der Alternative einer Hebesatzdifferenzierung innerhalb der Grundsteuer B Gebrauch machen sollte. In diesem Fall ist weiter zu differenzieren, ob es sich um ein Wohn- oder Nichtwohngrundstück handelt.
Die Abfrage der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze und verschiedene Erklärvideos finden Sie auf unserer Website.
Mit der Reform des Grundsteuerrechts werden Gebäude und Gebäudeteile land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Wohnzwecken dienen (LuF-Wohnteile), nicht länger zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) gezählt, sondern dem Grundvermögen (Grundsteuer B) zugeordnet. Zur Ermittlung der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze wird daher das alte Grundsteuermessbetragsvolumen der Grundsteuer A um das alte Grundsteuermessbetragsvolumen der LuF-Wohnteile verringert und das alte Grundsteuermessbetragsvolumen der Grundsteuer Bwird um das alte Grundsteuermessbetragsvolumen der LuF-Wohnteile erhöht. LuF-Wohnteile, deren festgestellter Grundsteuerwert übermittelt wurde, gehen in das Grundsteuermessbetragsvolumen von Grundsteuer B nach neuem Recht ein. In allen Varianten wird die Steigerungsrate (als zusätzlicher Faktor im Zähler) berücksichtigt.
Das Grundsteuermessbetragsvolumen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist durch die Reform stark gesunken, da die Wohnungen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zukünftig zum Grundvermögen (siehe Grundsteuer B) zählen. Dies wurde bei der Berechnung der zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze entsprechend berücksichtigt (siehe Hinweise zur Ermittlung der aufkommensneutralen Hebesätze).
Hierzu finden Sie auf unserer Website die Formel zur Berechnung der Grundsteuer, wie weitere Informationen über die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze und zu den (differenzierten) Hebesätzen.
Nordrhein-Westfalen ist eines der ersten Länder, das den Kommunen die Daten für die Berechnung der neuen Grundsteuer und damit die Grundlagen für die Entscheidung über eine Anpassung der Hebesätze bereitstellt. Der Landtag hat ein Gesetz verabschiedet, um die Option von differenzierten Hebesätzen innerhalb der Grundsteuer B zu ermöglichen. Auf dieser Basis können die Kommunen planen und ihre Entscheidung treffen.