FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Eine Landwirtin und ein Landwirt in einem Stall. Sie schauen auf ein Tablet.

Informationen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Informationen zur Umsetzung der Grundsteuerreform für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die Finanzverwaltung empfiehlt die Abgabe über das Online-Finanzamt ELSTER unter www.elster.de. Hierfür wird ein Benutzerkonto benötigt. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto z.B. aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen. Andernfalls können Sie das Benutzerkonto unter www.elster.de beantragen.


Aufgrund der Grundsteuerreform ist jede Eigentümerin und jeder Eigentümer

  • eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw.
  • von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, 

verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Wann liegt bewertungsrechtlich ein „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ vor?
 
Entscheidend dafür, ob ein Wirtschaftsgut (z.B. Grund und Boden, Gebäude(-teile), Betriebsmittel) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen ist, ist der dem Wirtschaftsgut zukommende Zweck am Bewertungsstichtag 1. Januar 2022.

Nicht mehr oder derzeit nicht genutzte land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgüter sind bis zu einer anderweitigen Zweckbestimmung dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen (z.B. leerstehender Rinderstall oder stillgelegte Flächen). Auch eine einzelne land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Fläche reicht aus, um einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Erst wenn eine anderweitige Zweckbestimmung eingetreten ist, liegt Grundvermögen vor.

Die ertragssteuerliche Beurteilung, z.B. ob es sich um Privat- oder Betriebsvermögen handelt, ist nicht maßgeblich.


Zu Wohnzwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile sowie zu anderen außerbetrieblichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile (zum Beispiel ein gewerblicher Hofladen) werden nicht mehr als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Sie werden nun dem Grundvermögen zugeordnet. Entsprechend sind für diese Gebäude und Gebäudeteile gesonderte Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwerts einzureichen.
 
Sie haben im Jahr 2022 ein Informationsschreiben Ihres Finanzamts mit näheren Informationen und gegebenenfalls einem zusätzlichen Aktenzeichen für das Wohngebäude erhalten.

 
Neuer Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 2022. Zu diesem Stichtag werden die neuen Grundsteuerwerte (zuvor Einheitswerte) festgestellt.
 
Hinweis: Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage.
 
Ab dem 1. Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die an die Städte und Gemeinden zu leistende Grundsteuer.

Noch Fragen? Grundsteuer-Hotline

Die Finanzämter sind die zentralen Ansprechpartner für Ihre Fragen zur Grundsteuerreform. Dafür haben alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen eine Grundsteuer-Hotline eingerichtet. Mit unserer Finanzamtssuche finden Sie schnell das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt und die Hotline.

Die Hotline ist von 9-13 Uhr erreichbar.