Die Landwirtschaftskammerumlage (LKU)
neues Gesetz – neue Behördenzuständigkeit – neue Berechnung
Neues Gesetz
Ab 1. Januar 2025 tritt die Reform der Grundsteuer in Kraft.
Mit der Überarbeitung des Grundsteuergesetzes geht die Anpassung des Gesetzes zur Landwirtschaftskammerumlage einher. Wir informieren Sie über wichtige Neuerungen zur Kammerumlage.
Neue Behördenzuständigkeit
Aufgaben im Zusammenhang mit der Kammerumlage werden ab dem 01.01.2025 im Landesamt für Finanzen in Nordrhein-Westfalen (LaFin NRW) zentralisiert.
Das LaFin NRW verantwortet ab diesem Zeitpunkt die Berechnung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kammerumlage für Veranlagungszeiträume ab 2025. Sie dient, zusammen mit anderen Einnahmen und Zuschüssen des Landes, der Landwirtschaftskammer zur Bestreitung ihrer Aufgaben.
Neue Berechnung
Die Kammerumlage wird künftig auf Grundlage des neuen Grundsteuerwerts statt des bisherigen Einheitswertes berechnet.
Der Grundsteuerwert wird von den Finanzämtern ermittelt und zur Verfügung gestellt. Umlagesatz und Mindestbetrag werden für die Landwirtschaftskammer durch Rechtsverordnung festgelegt. Dabei orientiert man sich an den Beschlüssen der Hauptversammlung und stimmt sich mit dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ab.
Elektronische Kommunikation
Im Verfahren zur Landwirtschaftskammerumlage möchten wir die digitalen Möglichkeiten nutzen, um sicher und unkompliziert mit Ihnen zu kommunizieren. Wir laden Sie ein, auf diese Weise gemeinsam mit uns den Umweltschutz zu unterstützen.
Zu diesem Zweck wird unser Fachverfahren im Laufe des Jahres 2025 mit dem Serviceportal NRW verknüpft. Dort werden Sie verschiedene Anträge und Vorlagen finden, mit denen Sie Ihre Anliegen einfach und bequem online an uns senden können. Zudem haben Sie die Möglichkeit, dem digitalen Versand von Bescheiden und Schreiben zuzustimmen, damit wir die Verwaltung papierlos gestalten können.
Bitte beachten Sie, dass für Fragen bezüglich der Grundsteuer und der Landwirtschaftskammerumlage für Veranlagungszeiträume bis 2024 einschließlich weiterhin Ihr örtliches Finanzamt zuständig ist. Ihr zuständiges Finanzamt finden sie hier: Finanzamtsfinder
Informationen zur Landwirtschaftskammer NRW erhalten Sie unter LandwirtschaftskammerNRW .