FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Waage

Der Haushaltsplan

Im Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen werden die finanziellen Mittel für die zu voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und die erwarteten Einnahmen dargestellt. Der Haushaltsplan wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Er enthält die für ein Haushaltsjahr (Kalenderjahr) veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, die Planstellen und Stellen der gesamten Verwaltung sowie der im Haushaltsjahr voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Die Aufstellung des Entwurfs des Landeshaushaltsplans ist Aufgabe des Ministeriums der Finanzen.

Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Die Landeshaushaltsordnung bestimmt, dass für jedes Haushaltsjahr ein Haushaltsplan aufzustellen ist. Er kann aber auch für zwei Haushaltsjahre aufgestellt werden (Doppelhaushalt).

Der Haushaltsplan setzt sich zusammen aus dem Gesamtplan und den Einzelplänen.
Als Bestandteil des Haushaltsplans enthält der Gesamtplan eine Zusammenfassung der in den Einzelplänen veranschlagten Haushaltsmittel, bestehend aus
  • der Haushaltsübersicht,
  • der Finanzierungsübersicht und
  • dem Kreditfinanzierungsplan.
Die Einzelpläne sind den Geschäftsbereichen der Ministerpräsidentin, der Ministerien, der Präsidentin des Landtags, der Präsidentin des Landesrechnungshofs sowie der Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs zugeordnet.

Von den Ausgabevorhaben zum fertigen Haushaltsgesetz


Im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens legen die Fachressorts dem Ministerium der Finanzen ihre Haushaltsvoranschläge vor. Diese überprüft das Ministeirum der Finanzen und berät mit den einzelnen Ressorts im Rahmen der Haushaltsverhandlungen, die zwischen dem Ministerium der Finanzen und den Fachministerien stattfinden, das jeweilige Ausgabevolumen. Im Laufe der Beratungen entsteht ein finanzpolitisch vertretbarer, verfassungsgemäßer Haushaltsentwurf.
Die Landesregierung berät schließlich den Haushaltsentwurf in der Regel in mehreren Kabinettsitzungen, entscheidet über offene Punkte, beschließt den Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans und beauftragt den Finanzminister, den Entwurf im Landtag einzubringen.
Der Haushaltsplan wird anschließend in den Fachausschüssen beraten und schließlich vom Haushalts- und Finanzausschuss dem Plenum des Landtages vorgelegt.
Für die Beratung des Haushaltsplans im Parlament sind drei Lesungen vorgesehen.
Nachdem der Landtag das Haushaltsgesetz in dritter Lesung beschlossen hat, wird es von der Landesregierung ausgefertigt und im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen verkündet  - damit ist das Haushaltsgesetz rechtskräftig.