Finanzplanung des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Finanzplanung beschränkt sich darauf, die Grundzüge der zukünftigen Haushaltsentwicklung darzustellen.
Sie zeigt die Höhe der Einnahmen und Ausgaben auf, die nach dem jeweiligen Erkenntnisstand mittelfristig voraussichtlich zu erwarten sind. Auf diese Weise sollen Fehlplanungen vermieden werden.
In der Finanzplanung sind Umfang und Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten in ihrer Wechselbeziehung zu der mutmaßlichen Entwicklung des gesamtwirtschaftlichen Leistungsvermögens darzustellen.
Lesart der Finanzplanung:
Basis des fünfjährigen Finanzplanung ist stets das aktuelle, sich im Vollzug befindliche, Haushaltsjahr. Das sich daran anschließende erste Planungsjahr ist das Jahr, dessen Haushaltsplan sich aktuell in der politischen Beratung befindet, also das folgende Kalenderjahr. Daran schließen sich noch drei weitere, in der Zukunft liegenden Jahre an. Die Finanzplanung zum Haushaltsjahr 2016, die in 2015 erstellt wird, umfasst beispielsweise den Zeitraum 2015 bis 2019.
Gesetzliche Grundlage:
Nach §§ 9 und 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft i. V. m. § 50 des Haushaltsgrundsätzgesetzes ist der Haushaltswirtschaft des Bundes und der Länder eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.