FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Fragen und Antworten zum Thema Landwirtschaftskammerumlage (LKU)

Die landwirtschaftliche Kammerumlage

Die Umlage wird von Eigentümer/innen der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zum 15. Oktober eines Jahres erhoben und ruht auf den Grundstücken als öffentliche Last. Dadurch wird keine Mitgliedschaft im privatrechtlichen Verhältnis begründet, die durch einseitige Erklärung aufgehoben werden kann. Das Verfahren (Berechnung, Festsetzung und Erhebung) erfolgt ab 2025 durch das Landesamt für Finanzen (LaFin). Für Veranlagungszeiträume bis 2024 einschließlich liegt die Zuständigkeit bei den Finanzämtern des Landes Nordrhein-Westfalen. 

FAQs zur Kammerumlage:

Sie sind umlagepflichtig, wenn das Finanzamt Ihre Flächen landwirtschaftlich bewertet hat und Sie den Mindestbetrag der Umlage überschreiten. Der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage wird von der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer, zusammen mit dem Umlagehebesatz, jährlich beschlossen und anschließend vom Ministerium festgesetzt. 

Das Umlageaufkommen dient zur Teilfinanzierung der durch Gesetz der Landwirtschaftskammer zugewiesenen Aufgabe, die Landwirtschaft und die in ihr Berufstätigen zu fördern und zu betreuen sowie den ländlichen Raum zu stärken, vgl. § 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (LWKG). 

Insbesondere erstreckt sich ihr Aufgabengebiet auf die:

 

  • Förderung der Landwirtschaft 
  • Förderung der Wirtschaftlichkeit, der Umweltverträglichkeit und des Verbraucherschutzes bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen, z. B. Agrarumweltmaßnahmen, sowie des ökologischen Landbaus und der artgerechten Tierhaltung 
  • Durchführung der nicht pflichtschulgemäßen Berufsausbildung, der Fortbildung des Berufsnachwuchses und der berufsbezogenen Weiterbildung aller in der Landwirtschaft Tätigen 
  • Beratung der Betriebe in ihrer nachhaltigen Entwicklung 
  • Förderung der in der Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in allen beruflichen und sozialen Belangen 
  • Unterstützung von Behörden und Gerichten in Fragen der Landwirtschaft, vor allem durch die Erstattung von Gutachten und die Bestellung von Sachverständigen 
  • Vermittlung der Belange einer nachhaltigen Landwirtschaft und der besonderen Bedeutung der Landwirtschaft für Umwelt-, Natur-, Tier- und Verbraucherschutz in die Gesellschaft und die Förderung des Dialogs mit gesellschaftlich relevanten Gruppen 
  • Hinwirkung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Landwirtschaft 
  • Verwaltung der Tierseuchenkasse als Sondervermögen 
  • Durchführung von Produkttests zur Förderung der Interessen der landwirtschaftlichen Betriebe, damit diese die Ergebnisse für ihre fachliche Praxis nutzen können. 

Die Landwirtschaftskammer bietet im Rahmen dieser gesetzlichen Aufgaben umfangreiche Dienstleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft an. Viele dieser Leistungen stehen kostenfrei zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Versuchsergebnisse im Acker- und Pflanzenbau, im Fütterungs- und Tierhaltungsbereich. 

Mit der Kammerumlage wird somit eine Grundbetreuung der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der der Landwirtschaft obliegenden Aufgaben sichergestellt. 

Da die Umlage als öffentliche Last auf den Grundstücken ruht, ist sie ein Pflichtbeitrag und richtet sich nicht nach einer „persönlichen Mitgliedschaft“, die gekündigt werden kann. Beitragspflichtig ist grundsätzlich die Person, in deren Eigentum sich die Flächen befinden. Erst wenn die Person im Grundbuch über keinen landwirtschaftlichen Besitz mehr verfügt, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Umlage. Somit ist nicht entscheidend, ob die Flächen brach liegen oder nicht mehr aktiv bewirtschaftet werden. 

Die Pflicht zur Zahlung der Kammerumlage richtet sich danach, ob sie Eigentümerin oder Eigentümer von landwirtschaftlich bewerteten Flächen bzw. Grundstücken sind, für die eine Umlagepflicht besteht (Außenverhältnis). Sie können sich die Umlage von Ihrer Pächterin oder Ihrem Pächter erstatten lassen, soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist (Innenverhältnis). 

Der Umlagemaßstab ist der vom Finanzamt festgesetzte Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ohne den Ertragsanteil Forst. In die Berechnung des Grundsteuerwerts fließt der für die steuerliche Bewertung eines Betriebes maßgebende (mögliche) Ertragswert als wesentlicher Faktor mit ein. Ab dem Erhebungsjahr 2025 bleiben die Wohngebäude unberücksichtigt. Der Grundsteuerwert wird mit dem Umlagesatz multipliziert und ergibt den festzusetzenden Umlagebetrag. Die Höhe des Umlagesatzes sowie der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden von der Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer jährlich beschlossen und anschließend vom zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festgesetzt.

Der Grundsteuerwert wird von der Bewertungsstelle Ihres zuständigen Finanzamts festgesetzt. Bei Fragen hierzu setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt in Verbindung. 

Als Nachweis könnte gegebenenfalls der Umlagebescheid dienen. Dieser wurde bis einschließlich 2024 von der Bewertungsstelle Ihres örtlichen Finanzamts erlassen. Da die Zuständigkeit gewechselt hat, müssten Sie sich ab dem Jahr 2025 an das für die Berechnung, Festsetzung und Erhebung zuständige Landesamt für Finanzen NRW (LaFin) wenden.

Mitglied der IHK werden landwirtschaftliche Betriebe dann, wenn sie eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) bzw. in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen werden (Kapitalgesellschaften und Genossenschaften). Demnach kann eine Betriebsinhaberin oder ein Betriebsinhaber sowohl umlagepflichtig bei der Landwirtschaftskammer als auch bei der IHK sein. Dieser Fall tritt z. B. ein, wenn neben dem landwirtschaftlichen Betrieb weitere Unternehmen geführt und diese zur Gewerbesteuer veranlagt werden (z. B. Photovoltaikanlagen, Hofläden, Biogasanlagen, Windenergieanlagen oder sonstige Nebengewerbe). 

Der Stichtag für die Beitragspflicht ist der Beginn des jeweiligen Jahres. Das heißt, auch wenn Sie Flächen zum 01.09. verkauft haben, werden Sie zur Zahlung der Um-lage für das gesamte Rechnungsjahr 01.01.–31.12. herangezogen. Fällig wird der Umlagebetrag erst zum 15. Oktober. Sie können die Erstattung des anteiligen Betrages (01.09.-31.12.) von der Käuferin oder dem Käufer jedoch zivilrechtlich vereinbaren. 

Für die Einrichtung eines SEPA-Mandates wenden Sie sich bitte an das Service Center – Bereich LKU des Landesamtes für Finanzen NRW (LaFin). 

Der von Ihnen zu zahlende Umlagebetrag veränderte sich bisher dann, wenn sich der Einheitswert z. B. durch Zu- oder Verkauf von landwirtschaftlichen Flächen und/oder sich der Umlagesatz der Landwirtschaftskammer reduziert oder erhöht hat. Nun löst das ab 2025 maßgebende Berechnungsverfahren mit dem neuen Grundsteuerwert den veralteten Einheitswert ab. Dies hat zur Folge, dass der von Ihnen ab 2025 zu zahlende Umlagebetrag voraussichtlich auch dann einer Anpassung bedarf, wenn sich Ihre landwirtschaftlichen Flächen nicht verändert haben. Dies liegt zum einen daran, dass der für die steuerliche Bewertung eines Betriebes maßgebende (mögliche) Ertragswert in die Berechnung des neuen Grundsteuerwertes mit einfließt und zum anderen die bisher enthaltenen Wohnungswerte ab 2025 unberücksichtigt bleiben.