FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen

Wiederaufgreifen der Widerspruchsverfahren in Sachen amtsangemessene Alimentation für 2022

 

Für das Jahr 2022 haben verbeamtete Personen in großer Anzahl Ansprüche auf Besoldung und Versorgung geltend gemacht, die über die gesetzlich zustehenden Bezüge hinausgehen und Widerspruch wegen Nichtamtsangemessenheit der Alimentation erhoben.

Die bislang zurückgestellten bzw. ruhend gestellten Verfahren zur Entscheidung über die eingelegten Widersprüche der verbeamteten Personen, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsberechtigten werden nunmehr wieder aufgegriffen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 05.05.2015 (2 BvL 17/09), vom 17.11.2015 (2 BvL 19/09) und vom 04.05.2020 (2 BvL 6/17 u.a. und 2 BvL 4/18) fünf aus dem Alimentationsprinzip ableitbare Parameter vorgegeben, die bei der Ermittlung des verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentationsniveaus zu beachten sind.

Hierbei hat die vollumfängliche Prüfung der notwendigen statistischen Daten unter Beachtung der vom BVerfG aufgestellten Parameter ergeben, dass die Alimentation in 2022 verfassungskonform war.

In den betroffenen Fällen erlässt das LBV NRW daher Widerspruchsbescheide, mit denen die Widersprüche in der Sache als unbegründet zurückgewiesen werden. Dazu zählen sowohl Widersprüche, die zeitnah, als auch solche, die nicht zeitnah (Eingang erst nach Ablauf des betreffenden Anspruchszeitraums) eingegangen sind.

Mit dem Versand der Widerspruchsbescheide wird in Kürze begonnen. Aufgrund der Vielzahl der zu erstellenden Widerspruchsbescheide kann es sein, dass sich der gesamte Bescheidversand über einen längeren Zeitraum erstreckt.

Die Widerspruchsbescheide werden (für im Inland lebende) Antragstellende mittels einer Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt.

Der Bescheidversand erfolgt in einer festgelegten und nicht änderbaren Reihenfolge. Wir bitten daher um Geduld und von etwaigen Nachfragen zum eigenen Widerspruch abzusehen.

Falls Sie trotz eingelegten Widerspruchs bis zum 30.04.2025 keinen Widerspruchsbescheid erhalten haben, können Sie sich dann telefonisch oder per Kontaktformular beim LBV NRW melden.

Die Bescheidung bezieht sich ausschließlich auf die Sachverhalte amtsangemessene Alimentation im Allgemeinen, Besoldungs-/Versorgungsanpassung und Regionalisierung. Widersprüche zu anderen Sachverhalten sind davon nicht betroffen und werden daher nicht mitbeschieden.