FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Umsatzsteuergesetz-Ordner
18.11.2022

Verlängerung der Übergangsfrist für die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand

Minister der Finanzen Dr. Optendrenk: „Akteure der Öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen sind gut vorbereitet. Wo nötig, sollen Betroffene aber zusätzliches Zeitfenster effektiv nutzen können“

Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben musste die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Hierzu wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die mit einer optionalen fünfjährigen Übergangsfrist versehene Regelung sollte ursprünglich ab 1. Januar 2021 zwingend in Kraft treten. Nicht zuletzt auf Initiative Nordrhein-Westfalens wurde diese Übergangsfrist bereits im Jahr 2020 um zwei Jahre verlängert, um den Betroffenen mehr Zeit für eine Umsetzung dieser tiefgreifenden Änderung zu gewähren. Nach derzeitigem Stand gilt die Neuregelung damit für einen Großteil der Betroffenen erst ab dem 1. Januar 2023 verbindlich.

In den laufenden parlamentarischen Beratungen zum Jahressteuergesetz 2022 wird derzeit diskutiert, ob die optionale Übergangsfrist zur Anwendung der Neuregelung um weitere zwei Jahre verlängert wird.

Die Neuregelung stellt alle Betroffenen, insbesondere auch die Kommunen, vor die Aufgabe, ihr Leistungsspektrum einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Dabei sind sämtliche konkret erbrachten Leistungen durch die jeweiligen Betroffenen zu identifizieren und insbesondere auf Wettbewerb zu privaten Unternehmern hin zu überprüfen. Auf dieser Basis sind die Strukturen und internen Arbeitsabläufe an das neue Besteuerungsregime anzupassen.

Nordrhein-Westfalen hat die Belange der Betroffenen frühzeitig erkannt und sich dafür eingesetzt, die mit den EU-Vorgaben einhergehende bürokratische Belastung möglichst gering zu halten. Viele Fragestellungen zur Anwendung der Regelung wurden beantwortet, einer Lösung zugeführt und mit den Betroffenen offen kommuniziert. Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Auch aufgrund dieses offenen Dialogs mit den Beteiligten sind die Akteure der Öffentlichen Hand in Nordrhein-Westfalen für die bislang ab dem 1. Januar 2023 verbindlich geltende Anwendung des neuen Rechts gut vorbereitet.“

Gleichwohl bleiben v. a. auch die erforderlichen organisatorischen Anpassungen weiterhin für viele Betroffene im ganzen Bundesgebiet eine große Herausforderung. Dem ist sich auch die nordrhein-westfälische Landesregierung bewusst. Nordrhein-Westfalen unterstützt daher die Betroffenen, die eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand für erforderlich erhalten.

Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen: „Dort, wo es nötig ist, werden die Betroffenen dieses zusätzliche Zeitfenster effektiv nutzen können, die verbleibenden Fragestellungen einer rechtssicheren Beurteilung zuzuführen und die administrativ erforderlichen Strukturen weiter zu optimieren. Dem wollen wir nicht im Wege stehen. Wichtig ist aber, dass der Bundesfinanzminister sicherstellt, dass die Fristverlängerung europarechtskonform umgesetzt wird.“

Die Übergangsfrist behält unabhängig von einer Verlängerung ihren optionalen Charakter. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich Betroffene der Öffentlichen Hand für die Anwendung der Neuregelung zu Beginn eines Kalenderjahrs frei entscheiden können. “Dies ist sehr wichtig, damit all diejenigen, die sich vorbereitet haben und bereits sämtliche Anpassungen im Hinblick auf den 1. Januar 2023 vorgenommen haben, auch pünktlich und ohne Verzögerung starten können“, so Minister Dr. Optendrenk.