Unterstützung für die Opfer des Erdbebens in der Türkei und Syrien / Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen setzt Katastrophenerlass mit steuerlichen Entlastungen in Kraft
Das verheerende Erdbeben im türkisch-syrischen Grenzgebiet hat großes menschliches Leid verursacht und weite Teile der dortigen Infrastruktur zerstört. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine große Bereitschaft, den Menschen in der betroffenen Region zu helfen. Viele Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Unternehmen helfen mit persönlichem und finanziellem Engagement, um die humanitäre Unterstützung im Krisengebiert sicherzustellen. In vielen Fällen geschieht dies durch Geld- und Sachspenden. Um diese Unterstützung zu erleichtern, hat die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung in Abstimmung mit dem Bund und den weiteren Ländern nun einen Katastrophenerlass mit verschiedenen steuerlichen Erleichterungen in Kraft gesetzt. Durch sie sollen die bürokratischen und steuerlichen Hürden für diejenigen, die helfen wollen, so weit wie möglich abgebaut werden.
„Die Bilder und Nachrichten aus der Erdbebenregion haben uns erschüttert. Wichtig ist, dass den betroffenen Menschen schnell und wirksam geholfen wird. Wir wollen unseren Teil dazu beitragen, damit dies gelingt und die Arbeit der Hilfsorganisationen unterstützen. Die vielen Bürgerinnen und Bürger, engagierten Vereine und Unternehmen im Land, die den Betroffenen helfen wollen, sollen nicht durch bürokratische Hürden gebremst werden“, so Dr. Marcus Optendrenk, nordrhein-westfälischer Minister der Finanzen. „Dieses große Engagement erkennen wir an. Darum wollen wir die vielfältige Bereitschaft zu finanzieller und persönlicher Hilfeleistung auch im Bereich des Steuerrechts unterstützen.“
Mit dem ab sofort geltenden Katastrophenerlass ermöglicht die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen. Damit werden z.B. der Spendenabzug, das Sammeln und die Weiterleitung von Geldbeträgen oder Sachspenden von Unternehmen einfacher. So können beispielsweise Sport- oder Kulturvereine unter bestimmten Umständen für die Erdbebenopfer Spenden sammeln, ohne dass dies Auswirkungen auf ihre Gemeinnützigkeit hat.
Zu den wichtigsten Maßnahmen zählen:
- Erleichterungen beim Nachweis steuerlich abzugsfähiger Spenden mittels Kontoauszug oder PC-Ausdruck bei Online-Überweisungen,
- Erleichterungen bei der Mittelbindung für gemeinnützige Körperschaften, die nach ihrer Satzung keine z.B. mildtätigen Zwecke fördern. D.h. keine negativen Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit, wenn z.B. Sport- oder Kulturvereine zur Unterstützung der Erdbeben-Betroffenen im türkisch-syrischen Grenzgebiet
- Mittel sammeln und diese entweder an einen mildtätigen Verein zur Unterstützung der Geschädigten weitergeben oder
- diese bzw. auch bereits vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung der Geschädigten einsetzen,
- Steuerfreiheit der Arbeitslohnspende (auch von Beamten) zur Unterstützung vom Erdbeben betroffener Kollegen oder Arbeitnehmern von Geschäftspartnern oder spendenempfangsberechtigter Einrichtungen sowie
- keine Umsatzbesteuerung der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den von dem Erdbeben Geschädigten leisten (Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verletzter).
Die Erleichterungen greifen für Maßnahmen vom 06.02.2023 bis zum 31.12.2023.
Der Katastrophenerlass und die einzelnen steuerlichen Maßnahmen sind abrufbar unter www.url.nrw/KatastrophenerlassErdbeben