FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Grundsteuer
02.09.2024

Land unterstützt Kommunen bei rechtssicherer Umsetzung der Grundsteuerreform

Das vom Ministerium der Finanzen in Auftrag gegebene Experten-Gutachten unterstützt die Städte und Gemeinden bei der rechtssicheren Umsetzung einer Hebesatzdifferenzierung. Minister Dr. Optendrenk: „Bürgerinnen, Bürger und Kommunen können sich auf das Land verlassen.“

 

Das Ministerium der Finanzen unterstützt die Kommunen im Land wie angekündigt bei der rechtssicheren Umsetzung der Grundsteuer und der möglichen Nutzung von differenzierten Hebesätzen. Das Ministerium liefert dafür eine umfangreiche Argumentationshilfe in Form eines Gutachtens der beiden renommierten Universitätsprofessoren für Öffentliches Recht und Steuerrecht, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen (Ludwig-Maximilians-Universität München) und Prof. Dr. Marcel Krumm (Universität Münster). Das Gutachten soll bei der rechtssicheren Ausgestaltung der entsprechenden kommunalen Regelungen weitere Sicherheiten geben und teilweise offene Fragen der Kommunen klären. Es wurde heute durch das Ministerium der Finanzen den Kommunalen Spitzenverbänden zur Verfügung gestellt und im Anschluss besprochen. Auch dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist das Gutachten übermittelt worden.

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk erklärt: „Unser Ziel war es, die Kommunen durch unabhängige Expertise dort zu unterstützen, wo es zuvor teilweise noch offene Fragen gab. Die Argumente aus dem Gutachten geben interessierten Städten und Gemeinden im Land eine gute Basis, um ihre kommunale Beschlussfassung fundiert vorzubereiten und rechtssicher umzusetzen. Damit erfüllen wir den Kommunen ein zentrales Anliegen in der letzten Phase der Umsetzung der Grundsteuerreform.“

In ihrem 80-seitigen Gutachten legen die beiden Experten dar, welchen rechtlichen Anforderungen die Kommunen unterliegen und inwieweit sie ihre Satzungsautonomie ausgestalten können. Die wichtigsten Ergebnisse in Kürze:

  • Keine besonderen Begründungen im Falle der Hebesatzdifferenzierung notwendig: Unabhängig davon ob die Kommunen von der Option der Hebesatzdifferenzierung Gebrauch machen oder nicht, sind diese nicht verpflichtet eine Begründung für ihre Entscheidung zu formulieren.
  • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken: Das Gutachten räumt die im Vorfeld geäußerten Bedenken gegen die Einführung der Differenzierungsoption umfassend aus. 
    Soweit der Belastungsunterschied zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken nicht mehr als 50 % beträgt, ist die Orientierung der Belastungsverteilung an den Auswirkungen des bisherigen Grundsteuergesetzes zulässig und wirft auch keine Verfassungsmäßigkeitszweifel auf.
  • Begrenzung der Wohnnebenkosten im Fokus: Der Landesgesetzgeber hat den sozial- und gesellschaftlichen Zweck einer Wohnnebenkostenstabilisierung bzw. -reduzierung durch die Begrenzung des Hebesatzes für Nichtwohngrundstücke vorgezeichnet. Diesen Lenkungszweck kann die Kommune für ihre Hebesatzdifferenzierung einfach übernehmen.

Minister Dr. Optendrenk stellt klar: „Die Grundsteuerreform ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes notwendig geworden. Wir haben die Kommunen von Anfang an bei der Grundsteuerreform mit weitreichenden Maßnahmen begleitet und unterstützt. Das werden wir auch weiterhin tun.“

Die Beauftragung des Rechtsgutachtens gehört zu einer Reihe von Maßnahmen, mit denen die Finanzverwaltung die Kommunen bei der Umsetzung der Grundsteuerreform unterstützt hat.

Die regierungstragenden Fraktionen von CDU und Bündnis 90 / Die Grünen haben einen Gesetzesentwurf zu differenzierten Hebesätzen eingebracht, um den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung mehr Entscheidungsspielräume zu ermöglichen und bei Bedarf auf lokale Gegebenheiten besser reagieren zu können.

Der Landtag von Nordrhein-Westfalen hat dieses Gesetz am 4. Juli 2024 verabschiedet. Das beschlossene Gesetz sieht ergänzend zur bisherigen Regelung die Möglichkeit einer Differenzierung des Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke bei der Grundsteuer B vor. Dadurch wird es den Kommunen freigestellt, diese Hebesätze – in Abhängigkeit von den räumlich strukturellen Gegebenheiten vor Ort – so auszutarieren, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung etwa der Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnimmobilien kommt.

Da der Hebesatz für die Grundsteuer B (Wohn- und Gewerbegrundstücke) infolge der Grundsteuerreform in den meisten Kommunen ohnehin angepasst werden muss, bietet das Gesetz den Kommunen die Möglichkeit, unterschiedliche Hebesätze für Wohnen und Nichtwohnen (etwa für Geschäftsgrundstücke) zu beschließen. Die Kommunen können nunmehr dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Hebesätze so anpassen, dass weder Wohn- noch Nichtwohngrundstücke übermäßig stark belastet werden.

Nordrhein-Westfalen hat als eines der ersten Länder in Deutschland aufkommensneutrale Hebesätze für die Kommunen zur Verfügung gestellt, um frühestmöglich vollständige Transparenz bei der Umsetzung der Grundsteuerreform herzustellen. Durch die Abgabe weiterer Feststellungserklärungen sowie durch die Bearbeitung von Einsprüchen verändert sich die Summe aller Grundsteuermessbeträge, weshalb das Land die aufkommensneutralen Hebesätze voraussichtlich im September aktualisiert bereitstellt. 

Die Liste der aufkommensneutralen Hebesätze und viele weitere Informationen finden Sie auf unserer Website www.grundsteuer.nrw.de.