Kfz-Steuer: Informationen zu Lastschrifteinzugsverfahren erteilen zuständige Hauptzollämter
Die Hauptzollämter in NRW verschicken seit Ende April Mitteilungen an die Kraftfahrzeughalter, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen oder bei denen eine Umstellung Ihrer Lastschrift gespeicherten Kontoverbindung auf das SEPA-Format technisch nicht möglich war, um sie auf die Zuständigkeitsänderung und auf die geänderte Kontoverbindung für Kraftfahrzeugsteuerzahlungen hinzuweisen.
Nähere Informationen zur konkreten Ausgestaltung dieses Schreibens finden Sie auf der Seite des Zolls. Bislang waren Zahlungen der Kraftfahrzeugsteuer (KraftSt) an die nordrhein-westfälischen Finanzämter zu leisten. Seit dem 14.02.2014 haben nun die Hauptzollämter die Bearbeitung der KraftSt von den Finanzämtern übernommen. Fällige Kraftfahrzeugsteuerzahlungen sind daher ab diesem Zeitpunkt ausschließlich an die Hauptzollämter zu leisten.
Soweit eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Mandat erteilt wurde, ist nichts weiter zu veranlassen. Die KraftSt wird zum gesetzlichen Fälligkeitstag automatisch vom Konto des Halters eingezogen. Gesonderte Zahlungshinweise werden nicht mehr versandt. Liegt hingegen eine Einzugsermächtigung bzw. ein SEPA-Mandat nicht vor, sind die gesetzlichen Fälligkeiten vom Halter in eigener Verantwortung zu überwachen.
Die KraftSt ist mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums fällig. Die KraftSt ist daher jeweils für die Dauer des Entrichtungszeitraums zum Fälligkeitstag zu zahlen; dies erfolgt in der Regel durch Lastschrifteinzug. Grundlage ist der mit der Zulassung eines Fahrzeugs erstellte Bescheid über KraftSt. Dieser Erstbescheid enthält – bei unveränderten Umständen – auch bereits das Leistungsgebot für die Folgejahre. Es ergehen folglich keine erneuten Bescheide bzw. laufende Zahlungshinweise mehr! Die Zulassungsbehörden weisen in der Regel den Steuerbürger auf die Vorteile einer erteilten Einzugsermächtigung bzw. auf die Folgen deren Widerrufs hin.
Das Finanzministerium NRW weist darauf hin, dass diesbezügliche Anfragen an die Finanzämter nicht beantwortet werden. Die Finanzämter können keine Auskünfte mehr erteilen, weil Papierunterlagen und elektronische Daten zum 14.02.2014 an die Hauptzollämter abgegeben wurden. Die Halter von Kraftfahrzeugen werden daher gebeten, sich mit ihren Anliegen zur KraftSt nunmehr ausschließlich an ihr zuständiges Hauptzollamt oder die Bundesfinanzdirektion West bzw. Mitte als Dienst- und Fachaufsichtsbehörde über die Hauptzollämter zu wenden.