Größte und schnellste Hilfsaktion für die Wirtschaft in der Landesgeschichte: Hunderttausende von der Corona-Pandemie betroffene nordrhein-westfälische Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige mit zweistelligen Milliardenbeträgen unterstützt
„Neben den unterschiedlichen Zuschüssen und Finanzhilfen haben wir die betroffenen Unternehmen mit gezielten steuerlichen Maßnahmen in einem Umfang von fast 22 Milliarden Euro zeitweise entlasten können“, zieht Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen, eine Zwischenbilanz der steuerlichen Maßnahmen zur Krisenbekämpfung. „Mit diesen unmittelbar wirksam werdenden Maßnahmen wie Steuerstundungen und der vereinfachten Herabsetzung von Steuervorauszahlungen stärken wir die Liquidität von Unternehmen, um Arbeitsplätze zu sichern und den Wirt-schaftsstandort Nordrhein-Westfalen zu stärken.“ Diese Maßnahmen können in den kommenden Monaten weiterhin genutzt werden.
Zu den 9,4 Milliarden Euro aus Zuschüssen aus dem NRW-Rettungsschirm und Bundesmitteln addieren sich Bürgschaften mit einem Kreditvolumen von über einer Milliarde Euro sowie Fremd- und Eigenkapitalhilfen der NRW.BANK von rund 400 Millionen Euro sowie 12 Milliarden Euro durch die bundeseigene KfW in Nordrhein-Westfalen.
Damit auch weiterhin möglichst viele Existenzen gesichert werden können, hat die Landesregierung nun eine verbesserte Umsetzung des Rückmelde- und Rückzahlungsverfahrens bei der NRW-Soforthilfe beschlossen, um den Soforthilfe-Empfängerinnen und -Empfängern bestmöglich entgegen zu kommen. Zugleich startet die Härtefallhilfe.
Bilanz der Corona-Hilfen
NRW-Soforthilfe:
Allein im Rahmen dieses Programms wurden auf von Ende März bis Ende Mai 2020 gestellte Anträge rund 4,5 Milliarden Euro an etwa 430.000 Antragstellerinnen und Antragsteller ausgezahlt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat das Bundesprogramm dabei mit den Bezirksregierungen umgesetzt und insgesamt 1,5 Milliarden Euro aus dem NRW-Rettungsschirm zusätzlich zur Verfügung gestellt. Bereits in der ersten Aprilwoche konnten drei Milliarden Euro an Kleinbetriebe, Freiberufler und Soloselbständige in Nordrhein-Westfalen ausbezahlt werden.
Überbrückungshilfen:
Im Rahmen der an die Soforthilfe anschließenden Überbrückungshilfe I haben Bund und Land rund 34.200 Antragstellerinnen und Antragstellern weitere 364 Millionen Euro gewährt und aus der Überbrückungshilfe II nochmals 702 Millionen Euro auf 57.700 genehmigte Anträgen hin ausgezahlt. Derzeit werden noch Bewilligungen in der Überbrückungshilfe III ausgesprochen: Bislang sind hier ca. 32.300 Anträge bewilligt und rund 1,5 Milliarden Euro an die Betroffenen geflossen. Anstelle der Überbrückungshilfe III können Solo-Selbstständige und Kapitalgesellschaften wahlweise auch die Neustarthilfe beantragen. Auf etwa 29.900 bewilligte Anträge hin wurden hier bisher 187 Millionen Euro ausgezahlt.
Novemberhilfe/Dezemberhilfe:
In der Novemberhilfe kommen darüber hinaus bereits über eine Milliarde Euro Auszahlungen auf 63.800 bewilligte Anträge. Insgesamt haben die Bezirksregierungen bisher 94 Prozent aller Anträge abschließend bewilligt. Bei der Dezemberhilfe wurden rund 59.000 Anträge mit einem Volumen von rund 1,1 Milliarden Euro bereits genehmigt. Die Bezirksregierungen haben damit 87 Prozent aller Anträge abschließend bewilligt. Anträge auf November- und Dezemberhilfe konnten noch bis zum 30. April 2021 gestellt werden.
Bürgschaften:
Seit Beginn der Corona-Pandemie verzeichnen die Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen sowie das Landesbürgschaftsprogramm eine stark erhöhte Nachfrage nach ihren Angeboten. Die Bürgschaftsbank hat seither über 600 Anträge zur Absicherung eines Kreditvolumens von 257 Millionen Euro bewilligt und damit ein Bürgschaftsobligo von rund 192 Millionen Euro übernommen. Aus dem Landesbürgschaftsprogramm konnten 60 Landesbürgschaften mit einem Kreditvolumen von 731 Millionen Euro, davon 588 Millionen Euro Bürgschaftsobligo, bewilligt werden. Darüber hinaus hat sich Nordrhein-Westfalen an sechs Bund-Länder-Bürgschaften mit einem Volumen von über 813 Millionen Euro beteiligt.
NRW.BANK-Programme:
Um Förderlücken zu schließen, hat die NRW.BANK 2020 u.a. die Programme NRW.Start-up akut und NRW.BANK.Infrastruktur Corona neu eingeführt. Bei Start-up akut handelt es sich um ein Wandeldarlehen der NRW.BANK, das sich an durch die Corona-Pandemie stark beeinträchtigte Jungunternehmen in der Seed- oder Start-up-Phase richtet. Bis zum 31. März 2021 haben 124 Start-ups auf das Förderprogramm zugegriffen und Finanzierungen im Volumen von mehr als 23 Millionen Euro erhalten. NRW.BANK.Infrastruktur Corona ist ein Förderprogramm für Betriebsmitteldarlehen mit 80-prozentiger Haftungsfreistellung zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen. Antragsberechtigt sind neben gewerblichen auch öffentliche und gemeinnützige Unternehmen. Bis Ende März 2021 ist es in 14 Fällen mit einem Gesamtvolumen von 363 Millionen Euro in Anspruch genommen worden.
Bilanz der steuerlichen Entlastungen
Die Landesregierung unterstützt nordrhein-westfälische Firmen, die unter der Krise leiden, seit mehr als einem Jahr effektiv mit steuerlichen Maßnahmen. Für das Jahr 2020 summieren sich die Herabsetzungen der Steuervorauszahlungen bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer auf rund 6,1 Milliarden Euro. Im Jahr 2021 kamen in der ersten Jahreshälfte etwa 7,5 Milliarden Euro hinzu. Die Finanzämter im Land gewährten darüber hinaus bis dato Stundungen im Volumen von über 7,3 Milliarden Euro.
Eine bundesweite Vorreiterrolle übernahm Nordrhein-Westfalen mit seinem Vorstoß zur Möglichkeit der Erstattung der Sondervorauszahlungen bei der Umsatzsteuer. Hier sicherten Erstattungen von rund 1,7 Milliarden Euro die Liquidität von fast 75.000 Unternehmen.
Den Erfolg bei den steuerlichen Maßnahmen führt Minister Lienenkämper jedoch nicht nur auf die Bandbreite der verschiedenen Erleichterungen und den damit verbundenen großen Adressatenkreis zurück. „Besonders wichtig war es uns, die entsprechenden Antragsformulare bewusst übersichtlich und bürgerfreundlich zu gestalten. Zum schnellen Abruf haben wir kurze, einfach verständliche Formulare auf unserer Homepage eingestellt, die teilweise nur eine Seite umfassen“, erläutert Lienenkämper. Dadurch können die Antragsteller online die zwingend erforderlichen Angaben machen und die finanziellen Hilfen auf den Weg bringen. Gleichzeitig sorgt die Finanzverwaltung durch flexible Organisation und hohe Priorität der Anträge in den Finanzämtern für eine unbürokratische und schnelle Bearbeitung. „Hierfür haben wir viel positive Resonanz aus der Wirtschaft erhalten“, stellt Lienenkämper fest.
Im Einzelnen kommen die nordrhein-westfälischen Finanzbehörden von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen mit diesen steuerlichen Erleichterungen entgegen:
• Zinslose Steuerstundungen
• Herabsetzung von Vorauszahlungen
• Vereinfachtes Verfahren für vorgezogenen Verlustabzug
• Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen
Ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern in den Impfzentren von Nordrhein-Westfalen kommen ebenfalls steuerliche Entlastungen zugute. Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich darauf geeinigt, dass Menschen, die nebenberuflich beim Impfen der Bevölkerung unterstützen, von der sogenannten Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. „Das ist ein wichtiges Zeichen und ein Ausdruck des Respekts für all diejenigen, die sich ehrenamtlich für unsere Gesellschaft und den Schutz der Gesundheit einsetzen“, sagt Minister Lienenkämper.
Nordrhein-Westfalen hatte im vergangenen Jahr federführend daran mitgewirkt, dass speziell für das Ehrenamt signifikante steuerliche Verbesserungen im neuen Jahressteuergesetz festgeschrieben werden konnten. Konkret helfen ehrenamtlich tätigen Menschen seit dem 1. Januar 2021 die folgenden Erleichterungen:
• Der Steuerfreibetrag für Einnahmen zum Beispiel aus der Tätigkeit als Übungsleiter ist von 2.400 auf 3.000 Euro angehoben worden, der Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.
• Die Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis für Spenden wurde von 200 auf 300 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Es genügen ein Kontoauszug und ein Beleg des Zuwendungsempfängers über die Berechtigung, Spenden entgegennehmen zu dürfen.
• Gemeinnützige Vereine müssen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erst dann Körperschaft- oder Gewerbesteuer zahlen, wenn ihre Bruttoeinnahmen 45.000 Euro übersteigen – davor lag die Freigrenze bei 35.000 Euro.
• Kleinere Vereine werden unterstützt, indem die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung bei jährlichen Einnahmen bis zu 45.000 Euro abgeschafft worden ist.
Kabinettbeschluss zur Abrechnung der NRW-Soforthilfe
In Nordrhein-Westfalen haben alle rund 430.000 Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 seit Dezember vergangenen Jahres die Möglichkeit, ihre im Förderzeitraum pauschal bewilligte Soforthilfe freiwillig vorzeitig abzurechnen und gegebenenfalls zu viel erhaltene Mittel zurückzuzahlen. Damals wurden sie darüber informiert, dass die Landesregierung im Frühjahr 2021 nochmals auf diejenigen zukommt, die bis dahin noch nicht abgerechnet haben. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens hat die Landesregierung nun beschlossen, dass die ausstehenden rund 380.000 Aufforderungen zur Rückmeldung über den tatsächlichen Liquiditätsengpass Mitte Juni 2021 erfolgen werden. Die Unternehmen erhalten bis zum 31. Oktober 2021 Zeit für ihre Rückmeldungen. Wichtig: Die Frist zur Rückzahlung der möglicherweise zu viel erhaltenen Mittel wird bis Ende Oktober 2022 verlängert.
Bund und Land starten die Härtefallhilfe NRW
Für Unternehmen und Selbstständige, die auf Grund einer besonderen und individuellen Härte bestehende Corona-Hilfsprogramme nicht in Anspruch nehmen können, stellen Bund und Land insgesamt bis zu 316 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge können ausschließlich über prüfende Dritte, beispielsweise Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer, beginnend im Laufe dieser Woche über das gemeinsame Antragsportal der Länder unter www.haertefallhilfen.de gestellt werden. Die Förderhöhe beläuft sich auf maximal 100.000 Euro und orientiert sich an den förderfähigen Fixkosten. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Selbstständige, die von bestehenden Hilfsprogrammen, insbesondere der Überbrückungshilfe III, ausgeschlossen sind. Gleichzeitig muss das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Existenz absehbar bedroht sein. Über die Förderhöhe und die Antragsberechtigung entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall eine im Wirtschaftsministerium eingerichtete Härtefallkommission, an der auch die Staatskanzlei sowie das Finanz- und das Arbeitsministerium beteiligt sind. Weitere Informationen finden Sie auf dem gemeinsamen Antragsportal der Länder www.haertefallhilfen.de.
Minister Pinkwart: „Mit der Härtefallhilfe und einer erneuten Verlängerung der Überbrückungshilfe III für weiterhin betroffene Unternehmen bis zum Jahresende 2021 leisten Bund und Land einen weiteren wichtigen Beitrag, um die Pandemie bedingten negativen Folgen für die Wirtschaft abzumildern und den Fortbestand möglichst vieler Betriebe zu sichern.“