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27.12.2019
Einführung einer Vergütung für Praktika
Praktikantinnen und Praktikanten in der Landesverwaltung und im Bereich der staatlichen Rechtspflege erhalten in Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Januar 2020 eine Vergütung. Einem entsprechenden Vorschlag des Ministeriums der Finanzen hat das nordrhein-westfälische Landeskabinett in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2019 zugestimmt. Statt der bisherigen Aufwandsentschädigung von 80 Euro ist künftig eine Vergütung für Pflichtpraktika in Höhe von 300 Euro pro Monat vorgesehen.
„Pflichtpraktika sind gute und wichtige Bestandteile der beruflichen Orientierung und wir wünschen uns, dass sich noch mehr junge Menschen für ein Praktikum in der nordrhein-westfälischen Verwaltung entscheiden“, betonte Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Diejenigen, die sich für ein Praktikum in unserer Landesverwaltung entscheiden, verdienen auch eine angemessene Bezahlung. Durch die Einführung der Vergütung der Pflichtpraktika setzen wir das richtige Zeichen und schaffen zugleich die notwendigen Anreize, um gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Tätigkeit in unserer Verwaltung zu gewinnen.“
Die neue Regelung gilt für Studierende, die ein Pflicht- oder Schnupperpraktikum absolvieren sowie für Vorpraktika, die als Voraussetzung für den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeleistet werden müssen.
„Pflichtpraktika sind gute und wichtige Bestandteile der beruflichen Orientierung und wir wünschen uns, dass sich noch mehr junge Menschen für ein Praktikum in der nordrhein-westfälischen Verwaltung entscheiden“, betonte Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen. „Diejenigen, die sich für ein Praktikum in unserer Landesverwaltung entscheiden, verdienen auch eine angemessene Bezahlung. Durch die Einführung der Vergütung der Pflichtpraktika setzen wir das richtige Zeichen und schaffen zugleich die notwendigen Anreize, um gute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für eine Tätigkeit in unserer Verwaltung zu gewinnen.“
Die neue Regelung gilt für Studierende, die ein Pflicht- oder Schnupperpraktikum absolvieren sowie für Vorpraktika, die als Voraussetzung für den Eintritt in eine berufliche Ausbildung oder ein Studium abgeleistet werden müssen.