Anlage II
Bundesbesoldungsordnung W
Vorbemerkungen
1. Zulagen
(1) Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden,
gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend,
dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den
Besoldungsgruppen W 2 und…
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/media/dokument/bundesbesoldungsordnung-w
Änderungsdatum: 13. Mai 2024
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