FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Grundsteuer

Schätzung von Grundsteuerwerten

Sofern Sie Ihre Grundsteuererklärung nicht abgegeben haben, obwohl Sie hierzu verpflichtet sind, wird das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erlassen. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts war bis zum 31. Januar 2023 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Dies ist weiterhin noch möglich.

Sie haben einen Grundsteuerwertbescheid oder Grundsteuermessbescheid erhalten. Ob Ihr Finanzamt Ihre Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat, können Sie in der Regel den „Erläuterungen“ am Ende Ihres Bescheides über die Feststellung des Grundsteuerwerts entnehmen. Dort ist beispielsweise folgende Erläuterung zu finden: 

Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil Sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung abgegeben haben (§ 162 Abgabenordnung).

Beispielsbild zu den Erläuterungen bei einer Schätzung:

Hinweis:

Sie erhalten zwei Bescheide. Zum einen, den Schätzungsbescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum anderen den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Diese können getrennt voneinander zugestellt werden.

Ich habe einen Schätzungsbescheid erhalten - Was muss ich jetzt tun?

Sie sind trotz Schätzung verpflichtet, ihre Grundsteuererklärung schnellstmöglich nachzureichen. Unsere Erklär-Videos und Klickanleitung finden Sie hier.

Teilen Sie Ihrem Finanzamt bitte mit, unter welchem Aktenzeichen Sie die Steuererklärung abgegeben haben. Dies ist telefonisch möglich. Hier finden Sie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts.

Teilen Sie Ihrem Finanzamt bitte mit, warum Sie der Meinung sind, dass Sie keine Steuererklärung abgeben müssen. Hier finden Sie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts.

Wenn Sie einen Schätzungsbescheid erhalten haben und aktuell Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks sind, es jedoch zum 1. Januar 2022 noch nicht waren: 
Die Person, Personengruppe oder andere Gesellschaft, die am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks war, ist zur Abgabe der Grundsteuererklärung verpflichtet, auch wenn Nutzen und Lasten des Grundstücks inzwischen auf Sie oder Ihre Gesellschaft übertragen wurden.
Wenn Sie ebenfalls einen Schätzungsbescheid erhalten haben, weil Sie aktuell Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks sind, können Sie einen Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einlegen. 
Zur Begründung des Einspruchs ist die Steuererklärung unterschrieben von der Person, Personengruppe oder anderen Gesellschaft, die am 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks war, einzureichen.
Bitte setzen Sie sich nach Möglichkeit zeitnah mit dieser Person, Personengruppe oder anderen Gesellschaft in Verbindung. 

Hinweis: Wenn sich die bisherige Eigentümerin oder der bisherige Eigentümer weigert, die Erklärung für die Hauptfeststellung einzureichen, können Sie auch eine sogenannte „fehlerbeseitigende Wertfortschreibung“ beantragen. 

Eine solche Wertfortschreibung kann erfolgen, wenn die Wertgrenze des § 222 Bewertungsgesetz (15.000 € Abweichung zwischen bisherigem und neuem Grundsteuerwert) überschritten wird. Damit werden der Grundsteuer ab 2025 anstatt des geschätzten Grundsteuerwerts und Grundsteuermessbetrags der tatsächliche Grundsteuerwert und Grundsteuermessbetrag zugrunde gelegt.

Für den Antrag ist es ausreichend, dass Sie die Erklärung elektronisch über ELSTER übermitteln.
 

Was passiert nach der Schätzung?

Schätzungen können von den sachlich richtigen Werten abweichen. Mit der Abgabe der Grundsteuererklärung können Sie sicherstellen, dass die individuellen Sachverhalte berücksichtigt werden. Durch einen neuen Bescheid werden die Angaben der Schätzung korrigiert.

Grundsätzlich ergeht der Schätzungsbescheid des Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Solange der Vorbehalt der Nachprüfung besteht, kann der Schätzungsbescheid entsprechend der Angaben in Ihrer nachträglich eingereichten Grundsteuererklärung geändert werden.

Im Einzelfall kann der Schätzungsbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergehen. In diesem Fall können Sie nur im Rahmen eines Einspruchsverfahrens – innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist – gegen den Schätzungsbescheid vorgehen. 

Versäumen Sie die Einspruchsfrist, kann eine Änderung des Schätzungsbescheides zu Ihren Gunsten grundsätzlich nicht mehr erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Aufgrund der Bescheide des Finanzamts müssen Sie keine Zahlung leisten. Die Grundsteuermess- und Grundsteuerwertbescheide dienen lediglich als Berechnungsgrundlage. Die Gemeinde nutzt diese Bescheide als Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer. Eine Zahlung aufgrund der Neufestsetzung müssen Sie erst leisten, wenn Sie Ihren Grundsteuerbescheid von der Gemeinde erhalten haben. Das wird voraussichtlich im Jahr 2025 erfolgen.

 

Allgemeine Informationen zur Einspruchsfrist finden Sie auf den Internetseiten der Finanzämter. 

 

Beachten Sie:

Entscheidungen, die in einem Schätzungsbescheid getroffen werden, werden für andere Bescheide als Grundlage genutzt. Sie sind sogenannte Grundlagenbescheide, insbesondere für Ihren Grundsteuerbescheid.

Wenn Sie Einspruch einlegen möchten, müssen Sie sich gegen diese Grundlagenbescheide – also je nach Anliegen gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid – wenden.

 

Wie erreiche ich mein Finanzamt?

Alle Finanzämter in Nordrhein-Westfalen haben eine Grundsteuer-Hotline (Mo. bis Fr. 9:00 bis 13:00 Uhr) eingerichtet. Mit unserer Finanzamtssuche finden Sie schnell das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt und die Hotline.