©FM NRW / Bernd Thissen
Hinweise zu geänderten Steuerbescheiden und Steuererstattungen für die Jahre 2002 bis 2016
Geändert werden alle Steuerbescheide, die vorläufig ergangen sind und eine Erstattung zu Gunsten der betroffenen Bürgerinnen und Bürger ergeben. Die Änderung erfolgt auf Initiative Ihres Finanzamts. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Anlass für die Änderung der Steuerbescheide ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen, also zum Beispiel von Krankheitskosten oder Scheidungskosten.
Diese Kosten sind nur dann abzugsfähig, soweit sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Höhe dieser zumutbaren Eigenbelastung ist ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte und ist im § 33 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Diese Berechnung wurde vom Bundesfinanzhof mit dem Urteil aus 2017 geändert. Die zumutbare Eigenbelastung ist hiernach geringer. Damit können Kosten in einem größeren Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
Falls Sie einen geänderten Einkommensteuerbescheid mit der oben genannten Rechtslage für vergangene Jahre bekommen, aber noch keine Erstattung erhalten haben, verzögert sich die Auszahlung möglicherweise wegen fehlender Daten zu Ihrer Bankverbindung. Wir bitten Sie daher, Ihrem Finanzamt Ihre aktuelle Kontoverbindung mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass Kontenverbindungen immer schriftlich mitzuteilen sind und nicht telefonisch entgegengenommen werden können.
Für den Fall, dass eine Einkommensteuererstattung für vergangene Jahre erfolgt, hierzu aber bislang kein geänderter Einkommensteuerbescheid zugegangen ist, bezieht sich die Änderung vermutlich auf die oben genannte Rechtslage. Angesichts der Vielzahl der Fälle kann es in Ausnahmefällen zu Verzögerungen kommen.
Anlass für die Änderung der Steuerbescheide ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastungen, also zum Beispiel von Krankheitskosten oder Scheidungskosten.
Diese Kosten sind nur dann abzugsfähig, soweit sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Die Höhe dieser zumutbaren Eigenbelastung ist ein bestimmter Prozentsatz vom Gesamtbetrag der Einkünfte und ist im § 33 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Diese Berechnung wurde vom Bundesfinanzhof mit dem Urteil aus 2017 geändert. Die zumutbare Eigenbelastung ist hiernach geringer. Damit können Kosten in einem größeren Umfang steuerlich berücksichtigt werden.
Falls Sie einen geänderten Einkommensteuerbescheid mit der oben genannten Rechtslage für vergangene Jahre bekommen, aber noch keine Erstattung erhalten haben, verzögert sich die Auszahlung möglicherweise wegen fehlender Daten zu Ihrer Bankverbindung. Wir bitten Sie daher, Ihrem Finanzamt Ihre aktuelle Kontoverbindung mitzuteilen. Bitte beachten Sie, dass Kontenverbindungen immer schriftlich mitzuteilen sind und nicht telefonisch entgegengenommen werden können.
Für den Fall, dass eine Einkommensteuererstattung für vergangene Jahre erfolgt, hierzu aber bislang kein geänderter Einkommensteuerbescheid zugegangen ist, bezieht sich die Änderung vermutlich auf die oben genannte Rechtslage. Angesichts der Vielzahl der Fälle kann es in Ausnahmefällen zu Verzögerungen kommen.