FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
Grundsteuer

Anzeige von Änderungen

Wenn sich nach der Abgabe der Feststellungserklärung (Frist war der 31. Januar 2023) Änderungen an Ihrem Grundbesitz ergeben haben, können sich dadurch die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dann ist es wichtig, dass Sie dies Ihrem Finanzamt mitteilen. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen eine Änderungsanzeige erforderlich ist und wie Sie diese schnell und unkompliziert über ELSTER einreichen können.

Diese Änderungen müssen Sie Ihrem Finanzamt mitteilen:

  • Änderungen bei einem unbebauten oder bebauten Grundstück, die Auswirkungen auf den Grundsteuerwert haben können, z.B. Ausbau des Dachgeschosses, Abriss oder Neubau einer Garage.
  • Änderung der Vermögensart, weil z.B. eine bisher zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörende Fläche mit einem Wohnhaus bebaut wird.
  • Änderung der Grundstücksart, weil z.B. eine bisher zu Wohnzwecken genutzte Fläche zu betrieblichen Zwecken genutzt wird oder umgekehrt.
  • Tatsachen, die zu einer erstmaligen Feststellung führen können, z.B. der Wegfall einer Steuerbefreiung oder die Teilung eines Grundstücks.
  • Tatsachen, die zu einer Aufhebung des Grundsteuerwerts führen können, z.B. bei nachträglicher Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum an einem Gebäude oder das Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes ist übergegangen.
  • Die Nutzungen oder die Eigentumsverhältnisse eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes ändern sich, so dass insoweit eine Steuerbefreiung wegfällt. 
  • Die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl sind wegfallen.

Konkrete Beispiele für Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die Sie Ihrem Finanzamt mitteilen müssen, sind:

  • Ein unbebautes Grundstück ist nun bebaut.
  • Ein Gebäude oder Gebäudeteil ist abgerissen oder zerstört.
  • Ein bisher zu Wohnzwecken genutztes Gebäude wird geschäftlich genutzt.
  • Die Grundstücksfläche hat sich wegen einer Teilung geändert.
  • Die Fläche des Gebäudes hat sich aufgrund von Umbauten oder Anbauten (z. B. eines Wintergartens) geändert.
  • An einem Gebäude wird nachträglich Wohnungs- oder Teileigentum begründet.

In folgenden Fällen brauchen Sie keine Änderungsanzeige abgeben:

  • Eigentümerwechsel. Ausnahmen:
    • Wechsel des (wirtschaftlichen) Eigentums eines mit einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden bebauten Grundstück oder
    • Änderungen in den Eigentumsverhältnissen bei steuerbefreitem Grundbesitz.
  • Ermittlung von Bodenrichtwerten durch die Gutachterausschüsse auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 (Ausnahme ggf. Änderung des Entwicklungszustandes).
  • Alterung des Gebäudes.
  • Einfache Modernisierungsmaßnahmen, die nicht zu einer Kernsanierung führen.
  • Errichtung von freistehenden Carports bei Ein- und Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentum oder Mietwohngrundstücken.

Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse müssen Sie grundsätzlich elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln. Die ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung. 

Wenn Sie bereits für Ihre Feststellungserklärung ELSTER genutzt haben, können Sie mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung übernehmen, punktuell anpassen und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermitteln. 
Wenn Sie die Änderungsanzeige an Ihr Finanzamt gesendet haben, erhalten Sie unmittelbar danach einen Übermittlungsnachweis.

Die Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse eines Kalenderjahres sind zusammengefasst bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung anzuzeigen.

Für die Bearbeitung der Änderungsanzeige ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

Erstreckt sich das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter, ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der wertvollste Teil liegt.

  • Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Grundstücks.
  • Eigentümerinnen oder Eigentümer (ggf. Erbbauverpflichtete/r) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
  • Bei Grundstücken des Grundvermögens, die mit einem Erbbaurecht belastet sind:
    Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks (Erbbauverpflichtete).
  • Bei Grundstücken mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: 
    Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung der Eigentümerin oder des Eigentümers des Gebäudes.

Befindet sich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum mehrerer Personen (z.B. Ehegatten, Miteigentümerinnen und Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft), reicht es aus, wenn eine Person die Änderungsanzeige abgibt.