Finanzminister der Länder fordern vom Bund Verlängerung steuerlicher Hilfsmaßnahmen für Unternehmen in der Corona-Pandemie
Die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder fordern vom Bund geltende steuerliche Entlastungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie zu verlängern. Konkret sollen Anträge auf Stundungen oder Vollstreckungsaufschübe im vereinfachten Verfahren bis 30. Juni 2021 für bis zur Antragstellung oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdende Steuern ermöglicht werden. Die Laufzeit gewährter Hilfsmaßnahmen ohne Ratenzahlungsvereinbarung soll ebenfalls bis zu drei Monate später und damit spätestens zum 30. September 2021 enden.
Der nordrhein-westfälische Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper unterstützt diese Forderung ausdrücklich. „Es ist uns wichtig, dass wir in der aktuellen Situation weiterhin schnell und unbürokratisch helfen. So können wir Unternehmen entlasten und Arbeitsplätze sichern. Ich appelliere an den Bund hier mitzuziehen und den Unternehmen notwendige Luft zum Atmen zu verschaffen“, so Lienenkämper.
Viele Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie und die infolge des Lockdown eingetretenen Beschränkungen weiterhin betroffen. Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben schwierig. Hier wollen die Finanzminister der Länder ansetzen. Die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten sollen daher auch weiterhin zur Verfügung stehen. Dies setzt das Einvernehmen auch des Bundesfinanzministers mit den vorgesehenen Maßnahmen voraus.
Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen unterstützt von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen. So konnte z.B. durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 1,7 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden.
Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen unterstützt von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen.
Auf Antrag grundsätzlich möglich sind:
Die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen stehen online unter finanzverwaltung.nrw.de/corona zur Verfügung.
Der nordrhein-westfälische Minister der Finanzen Lutz Lienenkämper unterstützt diese Forderung ausdrücklich. „Es ist uns wichtig, dass wir in der aktuellen Situation weiterhin schnell und unbürokratisch helfen. So können wir Unternehmen entlasten und Arbeitsplätze sichern. Ich appelliere an den Bund hier mitzuziehen und den Unternehmen notwendige Luft zum Atmen zu verschaffen“, so Lienenkämper.
Viele Unternehmen sind durch die Corona-Pandemie und die infolge des Lockdown eingetretenen Beschränkungen weiterhin betroffen. Auch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben schwierig. Hier wollen die Finanzminister der Länder ansetzen. Die steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten sollen daher auch weiterhin zur Verfügung stehen. Dies setzt das Einvernehmen auch des Bundesfinanzministers mit den vorgesehenen Maßnahmen voraus.
Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen unterstützt von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen. So konnte z.B. durch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen den Unternehmen in Nordrhein-Westfalen im vergangenen Jahr zusätzliche Liquidität in einem Gesamtvolumen von rund 1,7 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt werden.
Die Finanzverwaltung von Nordrhein-Westfalen unterstützt von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen mit einer Reihe von steuerlichen Maßnahmen.
Auf Antrag grundsätzlich möglich sind:
- zinslose Steuerstundungen
(Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) - Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen
(Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) - Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 (Einkommen- und Körperschaftsteuer)
- Fristverlängerung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung (bei unverschuldeter Hinderung an pünktlicher Übermittlung)
- Fristverlängerungen zur Abgabe der Jahressteuererklärung
- Fristverlängerungen für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen
- Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung
Die notwendigen Antragsformulare sowie weitere Informationen stehen online unter finanzverwaltung.nrw.de/corona zur Verfügung.