FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
EPEC Leitfaden statistische Einordnung von ÖPP Verträgen

Statistische Einordnung von ÖPP-Verträgen

Gemeinsame Veranstaltung mit EPEC und EUROSTAT

Anders als bei konventionellen Beschaffungen, bei denen die Öffentliche Hand für die Finanzierung der Infrastruktur unmittelbar verantwortlich ist, und auch gegenüber Kreditgebern als Schuldner auftritt, ist bei den meisten ÖPP-Verträgen der private Partner zugleich auch Vertragspartner mit den finanzierenden Kreditinstituten.
Das hat zur Folge, dass die mit der Beschaffung verbundenen Schulden zunächst nicht automatisch der Öffentlichen Hand zuzurechnen sind, weil die Schulden ja durch einen Dritten aufgenommen wurden. Zumindest theoretisch bestünde damit die Möglichkeit, Staatsschulden niedriger auszuweisen, als diese tatsächlich sind.

Bereits der sog. Maastricht-Vertrag legte 1992 Konvergenzkriterien zur Höhe der staatlichen Verschuldung und des Haushaltsdefizits fest. Ergänzt wurden diese Regelungen durch den Stabilitäts- und Wachstumspakt (sog. Euro-Stabilitätspakt) und den Fiskalvertrag (gilt nur für 17 Euro-Länder). Damit soll die Koordinierung und Überwachung der nationalen Finanzpolitiken und in der Folge das Funktionieren der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion sichergestellt werden. Diese Regelungen legen fest, dass sich die Gesamtverschuldung und das Finanzierungsdefizit der Staaten in der Euro-Zone nur innerhalb festgelegter Grenzen bewegen dürfen. Mit der Überwachung dieser Grenzwerte ist das statistische Amt der Europäischen Union, kurz EUROSTAT, betraut.

Damit es nicht zu einer Verschiebung von Staatsschulden auf Dritte kommen kann, regeln der Maastricht-Vertrag und der Stabilitäts- und Wachstumspakt, wie und unter welchen Umständen  Kreditaufnahmen aufgrund von ÖPP-Verträgen den unmittelbaren Staatsschulden bzw.-defiziten zuzurechnen sind. Sie sind nur dann nicht der Öffentlichen Hand zuzurechnen, wenn - vereinfacht gesagt - die wesentlichen Risiken der geschaffenen Infrastruktur dem privaten Vertragspartner zuzurechnen sind.

Gemeinsam mit dem European PPP Expertise Centre (EPEC) hat EUROSTAT im September 2016 einen Leitfaden entwickelt und veröffentlicht, der den verantwortlichen Stellen in den öffentlichen Verwaltungen hilft, ihre Verträge zutreffend einzuordnen und ggf. vorab so zu gestalten, dass eine eindeutige Einordnung der Verträge möglich ist. EUROSTAT hat sich mit diesem Leitfaden gegenüber den Mitgliedstaaten in seinen Entscheidungen gebunden und prüft auf Antrag der Projektträger jeden vollständig vorgelegten Vertrag im Hinblick auf die Frage der statistischen Einordnung.

Gerade für Staaten, die die Defizitkriterien nur mit Mühe einhalten können, ist die statistische Einordnung ihrer ÖPP-Verträge von besonderer Bedeutung.
In Deutschland ist es aktuell ohne besondere Anstrengungen möglich, die Maastricht-Kriterien und die Vorgaben des Fiskalvertrages zu erfüllen. Viele Verträge sind daher - auch aus Gründen der Wirtschaftlichkeit - so gestaltet, dass Risiken bei der Öffentlichen Hand verbleiben. Das führt häufig dazu, dass die Kreditaufnahme der Öffentlichen Hand zuzurechnen sind und deren Schuldenaufnahme und ggf. Defizit erhöht. In der Praxis geschieht dies dadurch, dass die Schulden aus diesen Verträgen aufgrund von Meldungen der Länder durch EUROSTAT wie Staatsschulden behandelt werden. Zurzeit werden in Deutschland grundsätzlich alle Schulden aus ÖPP-Verträgen als Staatsschulden behandelt, nicht zuletzt um aufwändige Prüf- und Nachweisverfahren zu vermeiden. Da hierdurch Staatsschulden eher zu hoch, als zu niedrig ausgewiesen werden, Deutschland gleichwohl die Maastricht Kriterien erfüllt, ist das eine unschädliche Vereinfachung.

Die wirtschaftliche Entwicklung in Europa könnte allerdings dazu führen, dass die Einordnung von ÖPP-Verträgen in Zukunft trennschärfer vorzunehmen ist.
Aus diesen Gründen hat das Ministerium der Finanzen NRW die Autoren des o.g. Leitfadens gebeten, die Eckpfeiler des Leitfadens in einer Veranstaltung am 27. September 2017 in den Räumen der NRW.BANK vorzustellen. Der Leitfaden kann auf den Seiten von EPEC heruntergeladen werden.

Neben den Maastricht-Kriterien gibt es auch auf nationaler Ebene eine Reihe von Regularien, die sich mit der Begrenzung von Staatsschulden beschäftigen. Das betrifft insbesondere die Schuldenbremse des Grundgesetzes, die Schuldenbremsen auf Länderebene, in NRW geregelt in der Landeshaushaltsordnung, und den Vorgaben des Stabilitätsrates.

Dr. Frank Littwin, Leiter des Statistikreferats, und Regine Unbehauen, Leiterin der PPP-Task Force und des Infrastrukturkompetenzzentrums, haben in ihrem Einführungsvortrag daher u.a. die Zusammenhänge der unterschiedlichen Regelwerke zur Eingrenzung der Verschuldung dargestellt. Den Vortrag bieten wir hier zum Download an.
 
Das Programm der gesamten Veranstaltung finden Sie hier.