Mehr Zeit für die Steuererklärung 2020: Abgabefrist verlängert
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung für das Jahr 2020 verpflichtet ist, hat dafür mehr Zeit. Die reguläre Abgabefrist wurde um drei Monate, also bis zum 2. November 2021 verlängert. Für beratene Steuerpflichtige wurde die ursprünglich bereits verlängerte Frist nun noch einmal verlängert: Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, hat sogar Zeit bis zum 31. August 2022.
Die Abgabefrist gilt nur für Bürgerinnen und Bürger, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören z.B. Ehepaare, die beide Arbeitslohn erhalten und für das Kalenderjahr oder einen Teil des Kalenderjahres in der Steuerklassenkombination III und V besteuert wurden. Ebenso müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Kurzarbeitergeld, von mehr als 410 Euro im Kalenderjahr erhalten haben, eine Steuererklärung abgeben.
Bürgerinnen und Bürger, die ausschließlich Arbeitslohn beziehen, von dem bereits die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber einbehalten worden ist (Steuerklasse I), sind grundsätzlich nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Mehr Informationen dazu stehen online auf den Seiten der Finanzämter unter www.finanzverwaltung.nrw.de zur Verfügung.
Die Finanzämter empfehlen den Bürgerinnen und Bürgern, die ihre Einkommensteuererklärung selbst erstellen, diese elektronisch über das Online-Finanzamt „ELSTER“ abzugeben. Hierfür können sie das Internet-Portal der Finanzverwaltung nutzen und sich unter www.elster.de anmelden und registrieren.
Die Steuererklärung kann so schnell, bequem und sicher von zu Hause aus übermittelt und beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden – ganz ohne Ausdruck, das bei der Registrierung erstellte Zertifikat ersetzt die Unterschrift. Während der Formularbearbeitung unterstützen praktische Hilfefunktionen und eine Steuerberechnung bei der Erstellung der Steuererklärung. Außerdem können die Bürgerinnen und Bürger über „Mein ELSTER“ elektronische Daten, die zum Beispiel vom Arbeitgeber oder von der Versicherung bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, abrufen und direkt in ihre Steuererklärung übernehmen. Auch Belege können über das Portal hochgeladen und beim Finanzamt vorgelegt werden. Dies ist jedoch nur notwendig, wenn das zuständige Finanzamt dazu auffordert.