Beihilfe für berücksichtigungsfähige Ehegatten / Lebenspartner
Beihilfe für berücksichtigungsfähige Ehegatten / Lebenspartner
Im Ministerialblatt wurde die Grenze der Summe der Einkünfte für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner nach § 2 BVO NRW für 2023 bekannt gegeben. Maßgeblich ist die Summe der Einkünfte im Kalenderjahr vor Entstehen der Aufwendungen.
Für Aufwendungen, die ab dem 01.01.2023 entstehen, beträgt diese 21.071 EUR.
Mit der 11. Änderungsverordnung zur BVO NRW wurde festgelegt, dass der Betrag regelmäßig im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West erhöht, angepasst und auf volle Euro aufgerundet wird.
Die Anpassung erfolgt erstmals ab einer Rentenerhöhung West im Kalenderjahr 2022 mit Wirkung für das auf die Rentenerhöhung folgende Kalenderjahr.