Auszahlung der Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Auszahlung der Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Aufgrund des Gesetzes zur Gewährung einer Energiepreispauschale für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgungsberechtigten des Landes NRW eine einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 Euro. Gezahlt wird die EPP an alle Versorgungsberechtigten mit inländischem Wohnsitz, die zum 01.12.2022 Anspruch auf Versorgungsbezüge haben und soweit kein vorrangiger Anspruch vorliegt. Vorrangig sind insbesondere Zahlungen einer EPP aus der deutschen Rentenversicherung.
Die Auszahlung erfolgt gemeinsam mit den Versorgungsbezügen für Dezember.
Die Energiepreispauschale ist sozialversicherungsfrei, wird aber der Besteuerung nach den persönlichen Merkmalen unterworfen und somit nur netto ausgezahlt.
Weitere allgemeine Fragen zur Zahlung der EPP an Versorgungsberechtigte werden in dem hier abgelegten Papier beantwortet.
Einen Antrag auf Zahlung der EPP müssen Sie nicht stellen.
Für aktive Beamtinnen und Beamte sowie für Tarifbeschäftigte finden Sie hier die Informationen zur Energiepreispauschale.