FINANZVERWALTUNG des Landes Nordrhein-Westfalen
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Dr. Marcus Optendrenk am 20.03.2024 im Landtag.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform

Hier finden Sie allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform:

Die Reform der Grundsteuer:

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Mit dem – Ende 2019 verabschiedeten – Bundesmodell hat der Bundesgesetzgeber die gesetzliche Neuregelung geschaffen. In Nordrhein-Westfalen gilt grundsätzlich das Bundesmodell, wie in der Mehrzahl der Länder. Damit die Finanzämter die neuen Berechnungsgrundlagen ermitteln können, mussten Bürgerinnen und Bürger in ganz Deutschland eine Feststellungserklärung abgeben. Diese war in Nordrhein-Westfalen, beispielsweise über ELSTER, bis zum 31. Januar 2023 abzugeben.

Die nächsten Schritte

Im Rahmen der fortschreitenden Berechnungen zur Höhe der künftigen Grundsteuer ab 2025 zeigt sich, dass die Werte für Wohngrundstücke in einigen Kommunen ansteigen, während sie für die Nichtwohngrundstücke fallen würden. Dies zeichnet sich nicht nur in Nordrhein-Westfalen, sondern auch in anderen Ländern mit dem Grundsteuer-Bundesmodell ab. Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk hat sich daher für die Option einer Hebesatzdifferenzierung eingesetzt.

Um den Kommunen eine bessere Möglichkeit zu geben, die Belastungsverteilung an die jeweiligen räumlich-strukturellen Verhältnisse vor Ort anzupassen, hat der nordrhein-westfälische Landtag ein Gesetz verabschiedet, das mit einer landesgesetzlichen Regelung eine stärkere Differenzierung der Hebesätze bei der Grundsteuer B ermöglicht.

Es ist den Kommunen freigestellt, den Hebesatz für die Grundsteuer B aufzusplitten. Die Kommunen bekommen dadurch mehr Entscheidungsspielraum und können dort, wo es nötig und gewünscht ist, die Sätze so anpassen, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung der Wohnimmobilien kommt.

Aufgrund der Gegebenheiten vor Ort kann es angebracht sein, Familien, Mieter und Eigentümer gezielt zu entlasten. Um den Kommunen ein für diese Steuerung geeignetes Instrument in die Hand zu geben, wurde am 4. Juli 2024 ein Landesgesetz verabschiedet. Nordrhein-Westfalen macht damit Gebrauch von der sog. Länderöffnungsklausel, um das Bundesmodell so anzupassen, dass den Kommunen im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung die Option eingeräumt wird, die Grundsteuer-Hebesätze für Wohnen und Gewerbe künftig differenzieren zu können.

Die Finanzverwaltung hat die zur Aufkommensneutralität führenden Hebesätze veröffentlicht und im September 2024 aktualisiert. So wird Transparenz darüber ermöglicht, ob seitens der Kommune mit den Hebesätzen Steuern gesenkt, erhöht oder gleich gelassen werden. Für den Grundstückseigentümer bedeutet dies, dass die zu zahlende Grundsteuer sinken, steigen oder gleichbleiben kann.

Wichtig: Ein neuer, höherer Hebesatz bedeutet nicht, dass auch automatisch die festgesetzte Grundsteuer steigt. Maßgeblich für die Höhe der individuellen Grundsteuer sind der Grundsteuerwert, die Steuermesszahl und der Hebesatz.

Das neue Grundsteuermodell und die ihm zugrundeliegende Wertermittlung ist mit der bisherigen Systematik nur bedingt vergleichbar. Ein isolierter Vergleich sowohl der Hebesätze als auch der Grundsteuerwerte vor und nach der Reform ist nicht zielführend.