©Mark Hermenau
13.06.2021
Steuerentlastungen für Besitzer von 200.000 Photovoltaik-Anlagen in Nordrhein-Westfalen
Rund 200.000 Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke, die bis zu zehn Kilowattpeak (kWp) umweltfreundlichen Strom produzieren, gibt es in Nordrhein-Westfalen. Eine solche Anlage erzeugt im Optimalbetrieb circa 10.000 Kilowattstunden Strom pro Jahr. Das entspricht dem mittleren Jahresverbrauch von zwei Vier-Personen-Haushalten.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich die Finanzministerien der Länder darauf verständigt, dass diese unter anderem mit Solarzellen ausgestatteten Helfer zur klimafreundlichen Stromerzeugung künftig ohne großen bürokratischen Aufwand von der Einkommensteuer nicht mehr erfasst werden. „Das ist eine sehr bürgerfreundliche Lösung, die vielen Menschen zugutekommt, die etwas für die Umwelt tun“, sagt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.
In der Vergangenheit galten nach der Inbetriebnahme von derartigen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfangreiche Erklärungspflichten, die von den Finanzämtern geprüft werden mussten. Die vereinfachten Regeln sollen einen weiteren Anstieg der Zahl der Anlagen bewirken.
Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag (in Papierform, über das Elster-Portal oder via E-Mail mittels einer elektronischen Signatur) wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. Einkünfte aus solchen Anlagen müssen sodann in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden.
Schon im Herbst vergangenen Jahres hatte sich Nordrhein-Westfalen dafür eingesetzt, dass eine Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt wird. Sowohl im Finanzausschuss als auch im Plenum des Bundesrates wurde der damalige Antrag mehrheitlich beschlossen, dann aber vom Gesetzgeber nicht weiterverfolgt. „Deshalb ist die jetzt erfolgte Vereinbarung mit den Länderkolleginnen und –kollegen sowie dem BMF eine sehr gute Ersatzlösung“, erläutert Minister Lienenkämper.
An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der PV-Anlagen ändert sich durch die neue einkommensteuerliche Behandlung nichts – hier bleibt insbesondere ein Vorsteuerabzug erhalten.
Zeitgleich baut die Landesregierung die Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von Landesgebäuden stark aus – auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten soll hier das realisierbare Potenzial erschlossen werden. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes
Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) hat dafür ein umfassendes Ausbaukonzept erarbeitet und landesweit Gebäude identifiziert, auf denen eine PV-Anlage ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwirklicht werden kann. Hierzu zählen vor allem Verwaltungsgebäude wie Finanzämter und Polizeiwachen aber auch Justizvollzugsanstalten und weitere öffentliche Gebäude. Das Ziel ist es, die Menge des produzierten Solarstroms jährlich um mindestens eine Million Kilowattstunden zu steigern.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben sich die Finanzministerien der Länder darauf verständigt, dass diese unter anderem mit Solarzellen ausgestatteten Helfer zur klimafreundlichen Stromerzeugung künftig ohne großen bürokratischen Aufwand von der Einkommensteuer nicht mehr erfasst werden. „Das ist eine sehr bürgerfreundliche Lösung, die vielen Menschen zugutekommt, die etwas für die Umwelt tun“, sagt Lutz Lienenkämper, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen.
In der Vergangenheit galten nach der Inbetriebnahme von derartigen Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerken umfangreiche Erklärungspflichten, die von den Finanzämtern geprüft werden mussten. Die vereinfachten Regeln sollen einen weiteren Anstieg der Zahl der Anlagen bewirken.
Die Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden. Auf schriftlichen Antrag (in Papierform, über das Elster-Portal oder via E-Mail mittels einer elektronischen Signatur) wird danach ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die entsprechenden Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und damit letztlich eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit vorliegt. Einkünfte aus solchen Anlagen müssen sodann in Einkommensteuererklärungen nicht mehr angegeben werden.
Schon im Herbst vergangenen Jahres hatte sich Nordrhein-Westfalen dafür eingesetzt, dass eine Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen mit dem Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt wird. Sowohl im Finanzausschuss als auch im Plenum des Bundesrates wurde der damalige Antrag mehrheitlich beschlossen, dann aber vom Gesetzgeber nicht weiterverfolgt. „Deshalb ist die jetzt erfolgte Vereinbarung mit den Länderkolleginnen und –kollegen sowie dem BMF eine sehr gute Ersatzlösung“, erläutert Minister Lienenkämper.
An der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der PV-Anlagen ändert sich durch die neue einkommensteuerliche Behandlung nichts – hier bleibt insbesondere ein Vorsteuerabzug erhalten.
Zeitgleich baut die Landesregierung die Photovoltaik-Anlagen auf den Dächern von Landesgebäuden stark aus – auch unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten soll hier das realisierbare Potenzial erschlossen werden. Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes
Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) hat dafür ein umfassendes Ausbaukonzept erarbeitet und landesweit Gebäude identifiziert, auf denen eine PV-Anlage ökonomisch und ökologisch sinnvoll verwirklicht werden kann. Hierzu zählen vor allem Verwaltungsgebäude wie Finanzämter und Polizeiwachen aber auch Justizvollzugsanstalten und weitere öffentliche Gebäude. Das Ziel ist es, die Menge des produzierten Solarstroms jährlich um mindestens eine Million Kilowattstunden zu steigern.